GLÖZ 8 - nichtproduktive Flächen / Stilllegung

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Regionalbauernverband Kurhessen e. V.

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GLÖZ 8 - nichtproduktive Flächen / Stilllegung

Regionalbauernverband Kurhessen e. V.
Veröffentlicht von RBV in Allgemein · Freitag 18 Aug 2023
Tags: StilllegungsflächenMulchen
Mulch- und Bearbeitungstermine von Stilllegungsflächen beachten
 

Für die real stillgelegten Flächen mit dem Nutzungscode 591 besteht ein Mahd- und Mulchverbot zwischen 1. April bis einschließlich 15. August. Stilllegungsflächen dürfen folglich ab dem 16. August gemulcht werden.

Soll eine Fläche nach einer Brache wieder in Produktion genommen werden, darf nach dem 15. August die Vorbereitung der Aussaat von Wintergerste und Winterraps erfolgen. Eine Bodenbearbeitung zur Saatbeetbereitung der übrigen Winterkulturen ist ab 1. September zulässig. Ab diesem Zeitpunkt ist außerdem eine Beweidung durch Schafe und Ziegen möglich.
Die Mindesttätigkeit des Mulchens muss bis 15. November erfüllt sein, spätestens jedoch alle zwei Jahre.

Zur Anlage der Pflichtstilllegung (4%) muss die Fläche unmittelbar nach Ernte der Hauptkultur der Selbstbegrünung überlassen oder durch Ansaat begrünt werden. Vorgabe für eine aktive Begrünung ist die Aussaat mit einer Saatmischung, bestehend aus mindestens zwei Komponenten. Eine Bodenbearbeitung ist in diesem Zusammenhang zulässig, sofern diese unmittelbar nach der Ernte stattfindet. Ansonsten ist eine Bodenbearbeitung, Düngung sowie die Anwendung von Pflanzenschutzmittel verboten.


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