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Regionalbauernverband Kurhessen e. V.

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Umbruch von ÖVF-Zwischenfrüchten in 2023

Umbruch von ÖVF-Zwischenfrüchten in 2023

Nach einem Erlass des HMUKLV können bereits seit 2017 Anträge auf vorzeitige Einarbeitung des Aufwuchses von ÖVF-Zwischenfrüchten (vor dem 16. Februar) gestellt werden.

Vorzeitige Umbrüche dürfen wichtigen Belangen des Naturschutzes oder des Umweltschutzes dabei nicht entgegenstehen und kamen bisher in Hessen ausschließlich für klimatisch begünstigte Regionen in Betracht. In diesen gibt es nach dem 15. Februar üblicherweise keine Frostperioden, die bei überfrorenem Boden eine Bearbeitung mit geringen Strukturschäden ermöglichen. Bei den Genehmigungen handelt es sich um Einzelfallgenehmigungen und eine vorzeitige Einarbeitung ist frühestens ab dem 15.01.2023 zulässig.
RBV | 27/1/2023

Stilllegungsflächen mulchen

Mindesttätigkeit bis 15.11. erfüllen!

Laut der Dritten Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen (2018) muss auf landwirtschaftlichen Flächen, die während des gesamten Kalenderjahres nicht für eine landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden (ÖVF-Flächen), eine bestimmte Mindesttätigkeit ausgeübt werden, damit die Flächen beihilfefähig sind. Bitte beachten Sie, dass die entsprechenden Flächen bis zum 15. November gemulcht werden müssen!
RBV | 22/10/2021

Nutzung von ÖVF-Brachen Ausnahmemöglichkeit

Nutzung von ÖVF-Brachen durch Beweidung oder Schnittnutzung für Futterzwecke in Hessen ab 16. Juli 2019 möglich

Vor dem Hintergrund der durch die anhaltende Trockenheit in bestimmten Regionen bedingten Futterknappheit, die auch Folge der extremen Trockenheit des Vorjahres ist, hat das Land Hessen von der gem. § 25 Abs. 2 Direktzahlungen-Durchführungsverordnung bestehenden Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht und eine Freigabe der Futternutzung auf ÖVF-Brachen für alle Landkreise in Hessen ab dem 16. Juli 2019 erteilt.
RBV | 16/7/2019

Dürreschäden: Nutzung von Zwischenfrüchten auf ÖVF soll möglich werden

Auf Drängen der Landes-, Regional- und Kreisverbände ÖVF-Zwischenfrüchte aufgrund der anhaltenden Trockenheit für eine Futternutzung freizugeben, hat Bundeslandwirtschaftsministerin Glöckner am vergangenen Freitag einen entsprechenden Verordnungsentwurf auf den Weg gebracht. Dieser Verordnungsentwurf befindet sich seit Montag in der Länder- und Ressortabstimmung.
RBV | 10/8/2018

Zwischenfruchtanbau (ÖVF)

Zwischenfruchtanbau (ÖVF) seit dem 16.07 möglich
Achtung: Änderungen der Feldschläge rechtzeitig der Behörde anzeigen


Die Aussaat von Zwischenfrüchten, die im Rahmen des GA 2016 als ÖVF erklärt wurden, ist in dem Zeitfenster vom 16.07. bis 01.10.2016 vorzunehmen. Nach Ernte der Vorkultur dürfen hierzu weder chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel, mineralische Stickstoffdüngemittel noch Klärschlamm eingesetzt werden. Die Ausbringung von organischen Wirtschaftsdüngern ist hingegen zulässig. Als Saatgut ist eine Kulturartenmischung mit mindestens zwei Arten zu verwenden (s. Anhang). Dabei darf keine der Arten einen höheren Anteil als 60 % der Samen in der Mischung haben.
RBV | 5/8/2016
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