Umbruch von ÖVF-Zwischenfrüchten in 2023
Nach einem Erlass des HMUKLV können bereits
seit 2017 Anträge auf vorzeitige Einarbeitung des Aufwuchses von
ÖVF-Zwischenfrüchten (vor dem 16. Februar) gestellt werden.
Vorzeitige Umbrüche dürfen wichtigen Belangen des Naturschutzes oder des Umweltschutzes dabei nicht entgegenstehen und kamen bisher in Hessen ausschließlich für klimatisch begünstigte Regionen in Betracht. In diesen gibt es nach dem 15. Februar üblicherweise keine Frostperioden, die bei überfrorenem Boden eine Bearbeitung mit geringen Strukturschäden ermöglichen. Bei den Genehmigungen handelt es sich um Einzelfallgenehmigungen und eine vorzeitige Einarbeitung ist frühestens ab dem 15.01.2023 zulässig.
Ergänzend wurde nun seitens des zuständigen HMUKLV am 12.01.2023 festgelegt, dass die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen, die eine Einarbeitung der Zwischenfrüchte ab dem 15. Januar ermöglichen, im gesamten Landesgebiet zulässig ist. Die Feststellungen des HMUKLV basieren auf der Erwartung, dass der Winter 2022/2023 mild bleibt und insofern längere Frostperioden für eine bodenschonende Bearbeitung ausbleiben.
Nach wie vor besteht die Notwendigkeit eines Antrages beim zuständigen Fachbereich Landwirtschaft. Die Antragsformulare der jeweiligen Kreisverwaltungen erhalten Sie in unseren Geschäftsstellen.