Nutzung von ÖVF-Brachen Ausnahmemöglichkeit
Nutzung von ÖVF-Brachen durch Beweidung
oder Schnittnutzung für Futterzwecke in Hessen ab 16. Juli 2019
möglich
Vor dem Hintergrund der durch die anhaltende Trockenheit in bestimmten
Regionen bedingten Futterknappheit, die auch Folge der extremen Trockenheit des
Vorjahres ist, hat das Land Hessen von der gem. § 25 Abs. 2
Direktzahlungen-Durchführungsverordnung bestehenden Ausnahmeregelung Gebrauch
gemacht und eine Freigabe der Futternutzung auf ÖVF-Brachen für alle Landkreise
in Hessen ab dem 16. Juli 2019 erteilt.
In ihrem heutigen Rundschreiben weist die WI-Bank jedoch ausdrücklich darauf
hin, dass sich die Ausnahmemöglichkeit ausschließlich auf ÖVF-Brachen
(i. d. R. NC 591) bezieht und darauf, dass der Aufwuchs auf diesen Brachen
ausschließlich durch Beweidung mit Tieren oder durch
Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt werden darf.
D. h. die Nutzung
des Aufwuchses der ÖVF-Brache ist möglich, jedoch nicht die Nutzung der
Brachfläche für die landwirtschaftliche Erzeugung. Eine Nachsaat mit dem Ziel
der Futtererzeugung oder die Nutzung des Aufwuches in einer Biogasanlage ist
daher bspw. nicht zulässig.
Von der o. g. Ausnahmemöglichkeit sind nicht
die mit „Honigpflanzen" genutzte brachliegende Flächen umfasst, unabhängig
davon ob es sich um ein- oder mehrjährige Arten handelt.
Ergänzend möchten wir noch darauf hinweisen, dass ab 01.08. des Antragsjahres
eine Beweidung von ÖVF-Brachen durch Schafe und Ziegen grundsätzlich zulässig
ist.
Die o. g. Ausnahmeregelung gilt befristet für das Jahr 2019.