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Regionalbauernverband Kurhessen e. V.

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Ausnahmegenehmigung für überbreite land-/forstwirtschaftliche Fahrzeuge

Ausnahmegenehmigung für überbreite land-/forstwirtschaftliche Fahrzeuge - Gültigkeitsdauer beachten

Aus gegeben Anlass und mit Blick auf den Start der Erntekampagne 2018 verweisen wir auf die allgemeinen Bedingungen und Auflagen für überbreite land-/forstwirtschaftliche Fahrzeuge. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie z. B. Mähdrescher, welche auf öffentlichen Straßen betrieben werden müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) erfüllen.
RBV | 19/6/2018

Ausnahmegenehmigung für überbreite Mähdrescher

Neuregelung bei der Ausnahmegenehmigung für überbreite Mähdrescher

Ausnahmegenehmigungen, die ab 2017 erteilt werden, erfordern Begleitfahrzeug

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie z. B. Mähdrescher mit einer Breite von mehr als 3 Metern, die auf öffentlichen Straßen fahren, benötigen eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung). Diese wird vom Regierungspräsidium Kassel ausgestellt. Telefon 0561 / 106-3331
RBV | 7/7/2017
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