Ausnahmegenehmigung für überbreite land-/forstwirtschaftliche Fahrzeuge

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Ausnahmegenehmigung für überbreite land-/forstwirtschaftliche Fahrzeuge

Regionalbauernverband Kurhessen e. V.
Veröffentlicht von RBV in Allgemein · 19 Juni 2018
Tags: ErnteÜberbreiteAusnahmegenehmigungFahrzeuge
Ausnahmegenehmigung für überbreite land-/forstwirtschaftliche Fahrzeuge - Gültigkeitsdauer beachten

Aus gegeben Anlass und mit Blick auf den Start der Erntekampagne 2018 verweisen wir auf die allgemeinen Bedingungen und Auflagen für überbreite land-/forstwirtschaftliche Fahrzeuge.  Selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie z. B. Mähdrescher, welche auf öffentlichen Straßen betrieben werden, müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) erfüllen.

Hierbei sind unter anderem folgende Abmessungen zu beachten:
Zuggesamtlänge: selbstfahrende Arbeitsmaschine mit Anhänger: max. 18 m
Breite von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und Zugmaschinen/Sonderfahrzeugen mit lof-Anbaugeräten: max. 3 m

Entspricht die selbstfahrende Arbeitsmaschine in einem oder mehreren Punkten nicht den Vorschriften der StVZO (vgl. §§ 32,34), bedarf der Betrieb im Straßenverkehr einer entsprechenden Ausnahemegenehmigung für die Überbreite oder Überlänge des Fahrzeuges (Erlaubnis nach § 29 StVO u. Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO).

Weitere Details zum Genehmigungsverfahren sowie den damit verbundenen Auflagenkatalog für überbreite Fahrzeuge können Sie als Mitglied in unseren Geschäftsstellen anfordern.

Seit wenigen Jahren sehen die Auflagen für überbreite land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge u. a., eine Absicherung des überbreiten Fahrzeuges durch ein privates Begleitfahrzeug (PKW, Schlepper, etc.) vor, welches mit einem entsprechenden Hinweisschild und einem gelben Rundumlicht ausgestattet sein muss. Ältere Ausnahmegenehmigungen beinhalten diesen Punkt der Auflagen i. d. R. nicht.

Nach Überprüfung ihrer Genehmigungsunterlagen können Inhaber älterer Ausnahmegenehimigungen dementsprechend für die Dauer der Restlaufzeit (Gültigkeit Ausnahmegenehmigung 5 Jahre) vom Bestandsschutz profitieren.

Zudem unterliegen selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h einer Kennzeichnungpflicht durch den Halter. Zum Betrieb auf öffentlichen Straßen sind die Angaben Vorname, Name, Wohnort oder Firmenbezeichnung und Firmensitz dauerhaft und gut lesbar auf der linken Fahrzeugseite anzubringen.    

Hinweisschilder zur Kenntlichmachung des Begleitfahrzeuges sowie Aufklebeschilder gemäß der erforderlichen Kennzeichnung nach §4 FZV erhalten Mitglieder in unseren Geschäftsstellen.
Bei Rückfragen sowie weiteren Informationen stehen Ihnen die Ansprechpartner in unseren Geschäftsstellen sowie die Ansprechpartner bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde gern zur Verfügung.

Schwalm-Eder-Kreis: Kreisausschuss des Schwalm-Eder Kreis, FB 30.5 Straßenverkehrsbehörde, Frau Süsser, Hans-Scholl-Straße 1, 34576 Homberg, Telefon 05681 775-380

Landkreis Kassel: Landkreis Kassel; FB 34 - Aufsicht und Ordnung-Straßenverkehrsbehörde, Herr Humburg, Rainer-Dietrichs-Platz 1, 34117 Kassel, Telefon 0561 1003-1729


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