Verpflichtender ZF-Anbau vor Sommerungen in Roten Gebieten

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Verpflichtender ZF-Anbau vor Sommerungen in Roten Gebieten

Regionalbauernverband Kurhessen e. V.
Veröffentlicht von RBV in Allgemein · Freitag 16 Jul 2021
Tags: RoteGebiete
Ausnahme:
Trockengebiete < 550 mm Niederschlag und Ernte der Vorkultur nach dem 01. Oktober

In diesem Herbst gilt in den Roten Gebieten erstmals die Verpflichtung des Zwischenfruchtanbaus vor Sommerungen (Aussaat nach dem 01. Februar), sobald diese mineralisch oder organisch mit Stickstoff gedüngt werden sollen. Die angebauten Zwischenfrüchte dürfen nicht vor dem 15. Januar umgebrochen (gepflügt) werden. Hierbei handelt es sich um eine der sieben Pflichtmaßnahmen der Bundesdüngeverordnung in den Roten Gebieten.

Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind:
  • Flächen, die erst nach dem 01. Oktober geerntet wurden
  • Flächen, die in ausgewiesenen Trockengebieten (< 550 mm Niederschlag) liegen

Welche Gebiete bzw. Flächen innerhalb von ausgewiesenen Trockengebieten liegen, ist über die Geobox Hessen ersichtlich.

Für die Ansicht der Trockengebiete muss in der Kartenauswahl der Punkt „jährlicher Niederschlag im 10-jährigen Mittel kleiner 550 mm“ mit einem Häkchen aktiviert werden.
Weiterhin können innerhalb der Kartenauswahl auch zeitgleich unter dem Punkt „Düngeverordnung“ „mit Nitrat belastete Gebiete“ und/oder „eutrophierte Gebiete“ mit einem Häkchen aktiviert werden.


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