STV Nachbauerklärung
STV - Nachbau melden -
Rückmeldefrist endet am 30. Juni 2020
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Landwirte verpflichtet, bis zum Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres (30. Juni), in dem sie Nachbau betrieben haben, die entsprechende Nachbauentschädigung zu zahlen und auf ein konkretes Auskunftsersuchen gegenüber der STV Auskunft zu erteilen. Die Zahlungspflicht besteht unabhängig davon, ob zuvor ein Auskunftsersuchen der STV beantwortet oder von dieser eine Zahlungsaufforderung verschickt wurde. Die STV räumt alternativ allen Landwirten die Möglichkeiten ein, den Nachbau vollständig bis zum 30. Juni zu melden.
Auf Grundlage dieser Angaben wird die geschuldete Nachbaugebühr dann durch die STV errechnet und die Landwirte erhalten eine Rechnung, die einen späteren Zahlungstermin vorsieht. Wird die Zahlungs- bzw. Rückmeldefrist 30. Juni 2020 verpasst, ist der Landwirt nach aktueller Rechtssprechung zum Schadensersatz verpflichtet (u. a. Verdopplung der Nachbaugebühr).
Kleinlandwirte (Ackerfl. inkl. Stilllegung < 18,99 ha) sind von der Zahlung der Nachbaugebühr befreit, müssen allerdings einen entsprechenden Nachweis gegenüber der STV führen.
Für das Anbaujahr Herbst 2019 / Frühjahr 2020 werden in Kürze wieder die Unterlagen/Vordrucke zur Nachbauerklärung durch die STV verschickt. Unsererseits empfehlen wir für die Mitteilung des Nachbaus eine formlose Meldung unter Nennung von Fruchtart, Sortenbezeichnung und Nachbaumenge.
Unter www.stv-bonn.de kann die Nachbauerklärung auch online eingereicht werden. Für Fragen und weitere Informationen zur Nachbauerklärung erreichen Landwirte das STV-Service-Center unter der Telefonnummer 0228 - 96 94 31 60.