DüVO Verschiebung der Kernsperrfrist
Veröffentlicht von RBV in Düngeverordnung · Freitag 19 Okt 2018
Tags: Düngeverordnung, Kernsperrfrist
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DüVo - Verschiebung der Kernsperrfrist rechtzeitig beantragen
Die aktuelle Düngeverordnung regelt in § 6 die Verbotszeiträume flüssiger Wirtschaftsdünger. In begründeten Fällen ist zudem die Möglichkeit gegeben, die bekannten Sperrzeiten um bis zu vier Wochen zu verschieben (keine Verkürzung!). Vor dem Hintergrund der knappen Futtersituation kann die Möglichkeit der Verschiebung gerade in diesem Jahr ein adäquates Mittel sein, weitere Schnittnutzungen vor der Wirtschaftsdüngergabe ggf. zu ermöglichen.
In Würdigung der in § 6 Abs. 10 DüVo genannten Genehmigungsvoraussetzungen sind Anträge ausführlich zu begründen, ausschließlich für Grünland möglich und an weitere Auflagen gebunden (siehe Antragsformular). Genehmigungsbehörde ist das Regierungspräsidium Kassel, welches auf Grundlage einer Stellungnahme durch die Antragsstelle entscheidet. Zuständige Antragsstelle ist der Fachbereich Landwirtschaft bei den jeweiligen Landkreisen. Weiterhin ist zu beachten, dass das Antragsverfahren kostenpflichtig ist und mit einer Gebühr in Höhe von 100,-€ beaufschlagt wird (Ablehnung 75,-€).
Vor dem Hintergrund der langen Verwaltungswege empfehlen wir im Bedarfsfall eine umgehende Beantragung (Antragsfrist 31.10.2018). Einen mit den zuständigen Stellen abgestimmten Musterantrag erhalten Sie über unsere Geschäftsstellen. Zudem stehen wir Ihnen für weitere Fragen gern zur Verfügung.