Ausnahmegenehmigung für überbreite land-/forstwirtschaftliche Fahrzeuge
Veröffentlicht von RBV in Allgemein · Dienstag 19 Jun 2018
Tags: Ernte, Überbreite, Ausnahmegenehmigung, Fahrzeuge
Tags: Ernte, Überbreite, Ausnahmegenehmigung, Fahrzeuge
Ausnahmegenehmigung für überbreite
land-/forstwirtschaftliche Fahrzeuge - Gültigkeitsdauer
beachten
Aus gegeben Anlass und mit Blick auf den
Start der Erntekampagne 2018 verweisen wir auf die allgemeinen Bedingungen und
Auflagen für überbreite land-/forstwirtschaftliche Fahrzeuge. Selbstfahrende
Arbeitsmaschinen wie z. B. Mähdrescher, welche auf öffentlichen Straßen
betrieben werden, müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen der
Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) erfüllen.
Hierbei sind unter anderem folgende Abmessungen zu beachten:
Zuggesamtlänge:
selbstfahrende Arbeitsmaschine mit Anhänger: max. 18
m
Breite von land- und
forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und Zugmaschinen/Sonderfahrzeugen mit
lof-Anbaugeräten: max. 3 m
Entspricht die selbstfahrende
Arbeitsmaschine in einem oder mehreren Punkten nicht den Vorschriften der StVZO
(vgl. §§ 32,34), bedarf der Betrieb im Straßenverkehr einer entsprechenden
Ausnahemegenehmigung für die Überbreite oder Überlänge des Fahrzeuges (Erlaubnis
nach § 29 StVO u. Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO).
Weitere Details zum Genehmigungsverfahren sowie den damit verbundenen Auflagenkatalog für überbreite Fahrzeuge können Sie als Mitglied in unseren Geschäftsstellen anfordern.
Seit wenigen Jahren sehen die Auflagen
für überbreite land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge u. a., eine Absicherung
des überbreiten Fahrzeuges durch ein privates Begleitfahrzeug
(PKW, Schlepper, etc.) vor, welches mit einem entsprechenden
Hinweisschild und einem gelben Rundumlicht ausgestattet sein muss.
Ältere Ausnahmegenehmigungen beinhalten diesen Punkt der Auflagen i. d. R.
nicht.
Nach Überprüfung ihrer Genehmigungsunterlagen können Inhaber älterer Ausnahmegenehimigungen dementsprechend für die Dauer der Restlaufzeit (Gültigkeit Ausnahmegenehmigung 5 Jahre) vom Bestandsschutz profitieren.
Zudem unterliegen selbstfahrende
Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
als 20 km/h einer Kennzeichnungpflicht durch den Halter. Zum
Betrieb auf öffentlichen Straßen sind die Angaben Vorname, Name, Wohnort oder
Firmenbezeichnung und Firmensitz dauerhaft und gut lesbar auf der linken
Fahrzeugseite anzubringen.
Hinweisschilder zur Kenntlichmachung des
Begleitfahrzeuges sowie Aufklebeschilder gemäß der erforderlichen Kennzeichnung
nach §4 FZV erhalten Mitglieder in unseren Geschäftsstellen.
Bei Rückfragen sowie
weiteren Informationen stehen Ihnen die Ansprechpartner in unseren
Geschäftsstellen sowie die Ansprechpartner bei der zuständigen
Straßenverkehrsbehörde gern zur Verfügung.
Schwalm-Eder-Kreis: Kreisausschuss des Schwalm-Eder Kreis, FB 30.5 Straßenverkehrsbehörde, Frau Süsser, Hans-Scholl-Straße 1, 34576 Homberg, Telefon 05681 775-380
Schwalm-Eder-Kreis: Kreisausschuss des Schwalm-Eder Kreis, FB 30.5 Straßenverkehrsbehörde, Frau Süsser, Hans-Scholl-Straße 1, 34576 Homberg, Telefon 05681 775-380
Landkreis Kassel: Landkreis Kassel; FB 34 - Aufsicht und Ordnung-Straßenverkehrsbehörde, Herr Humburg, Rainer-Dietrichs-Platz 1, 34117 Kassel, Telefon 0561 1003-1729