Wegebauförderung
Wegebauförderung des Amtes für Bodenmanagement
Das Land Hessen fördert mit Unterstützung der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur" (GAK) sowie des europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) Maßnahmen, die zu einer positiven Entwicklung der Agrarstruktur und zu einer nachhaltigen Stärkung der Wirtschaftskraft beitragen. Konkretisiert wird dieses Förderziel in Hessen durch die "Richtlinien für die Finanzierung in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz, dem ländlichen Charakter angepassten Infrastrukturmaßnahmen und räumliche und thematische Schwerpunkte auf beschränkte integrierte ländliche Entwicklungskonzepte". Die Förderkriterien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die Vorbereitung, Begleitung und Ausführung von Infrastrukturmaßnahmen im ländlichen Raum, einschließlich der hierfür notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Dazu gehört insbesondere der Neubau von Wegen, die Befestigung vorhandener, nicht oder nicht ausreichend befestigter Wege, einschließlich der dazugehörigen Kreuzungsbauwerke und erforderlicher Nebenanlagen sowie die Erschaffung von Wegeersatzmaßnahmen.
Maßnahmen infolge unterlassener oder nicht ausreichender Unterhaltung vorhandener Infrastrukturen werden nicht gefördert.
Förderberechtigte
Gemeinden und Gemeindeverbände, natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten Rechts, Wasser- und Bodenverbände sowie vergleichbare Körperschaften.
Art und Höhe der Förderung
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses (Erstattungsprinzip). Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme.
Nach Berücksichtigung einer Bagatellgrenze in Höhe von 25.000 € werden die darüber hinaus gehenden Ausgaben mit einem Zuschuss von bis zu 65 % bei den Gemeindeverbänden, Wasser- und Bodenverbänden und vergleichbaren Körperschaften als Antragsteller gefördert. Bei einer natürlichen Person, Personengesellschaft oder juristischen Person des privaten Rechts beträgt der Fördersatz maximal 35 %.
Antragsverfahren
Anträge in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz sowie die Anträge für Infrastrukturmaßnahmen sind bei der zuständigen Flurbereinigungsbehörde beim jeweils örtlichen zuständigen Amt für Bodenmanagement zu stellen.
Stichtage sind der 28. Februar, der 30. Juni und der 30. Oktober eines jeden Jahres.
Die Antragstellungs sollte grundsätzlich in enger Abstimmung mit der jeweiligen Gemeindeverwaltung, welche in der Regel als Antragsteller agiert, und dem zuständigen Amt für Bodenmanagement geschehen, um die Förderfähigkeit und die Förderhöhe der jeweiligen Maßnahme zu erörtern und letztlich spätere Anpassungen des Antrages im Rahmen einer Antragsprüfung zu vermeiden.
Die Finanzierungsrichtlinie können Sie unter diesem Link nachlesen...
Das dazugehörige Antragsformular entnehmen Sie bitte der Anlage.
Das dazugehörige Antragsformular entnehmen Sie bitte der Anlage.
Nähere Informationen erhalten Sie bei den jeweiligen zuständigen Ämtern für Bodenmanagement sowie auf unseren Geschäftsstellen.