Priorisierte Impfung in der Landwirtschaft Tätiger

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Priorisierte Impfung in der Landwirtschaft Tätiger

Regionalbauernverband Kurhessen e. V.
Veröffentlicht von RBV in Corona · Freitag 23 Apr 2021
Tags: CoronaSaisonarbeit
Coronavirus-Impfverordnung
Priorisierte Impfung in der Landwirtschaft Tätiger

In einigen Bundesländern - darunter auch Hessen - können nun bereits Personen mit einer erhöhten Priorität (Gruppe 3) einen Impftermin erhalten. Das gilt in Hessen beispielsweise für  Menschen, die mindestens 60 Jahre alt sind, und den Impfstoff Vaxzevria von AstraZeneca akzeptieren. Daneben können auch in der Landwirtschaft Tätige zu dieser dritten Priorisierungsgruppe zählen:

1. Anspruch auf Schutzimpfung mit erhöhter Priorität für Landwirte, deren mithelfende
Familienangehörige und Arbeitnehmer
Personen, die in besonders relevanter Position u.a. in Unternehmen der Kritischen Infrastruktur tätig sind, haben Anspruch auf eine Schutzimpfung mit erhöhter Priorität. Zur Kritischen Infrastruktur gehört auch die Ernährungswirtschaft. Hierzu zählen Unternehmen der Primärproduktion, u.a. landwirtschaftliche Betriebe einschließlich Sonderkulturbetriebe, Tierhaltungsbetriebe, Brütereien, Tierzuchtbetriebe, landwirtschaftliche Lohnunternehmen, Betriebe der Teichwirtschaft, Aquakultur sowie Fluss- und Seefischerei.
Der Unternehmer eines solchen Betriebs darf sicherlich als Person in relevanter Position betrachtet werden, ebenso Arbeitnehmer in leitender Funktion. Darüber hinaus kann eine solche bedeutende Stellung in landwirtschaftlichen Familienbetrieben auch Ehegatten und anderen auf dem Hof lebenden und mithelfenden Angehörigen zukommen, die dann ebenfalls einen Anspruch auf Schutzimpfung mit erhöhter Priorität haben.

2. Anspruch auf (priorisierte) Schutzimpfung für ausländische Saisonkräfte
Auch (ausländische) Saisonkräfte können einen Anspruch auf eine Corona-Schutzimpfung mit erhöhter Priorität haben. Ein grundsätzlicher Impfanspruch ergibt sich für ausländische Saisonkräfte entweder wenn sie in Deutschland gesetzlich oder privat krankenversichert sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, bei Fehlen eines solchen Versicherungsschutzes aufgrund der Beschäftigung in einem Unternehmen der Kritischen Infrastruktur. Ebenso wie Personen, die in besonders relevanter Position in einem Unternehmen der Kritischen Infrastruktur tätig sind, haben Saisonkräfte einen Anspruch auf Schutzimpfung mit erhöhter Priorität (Gruppe 3). Personen, bei denen aufgrund ihrer Arbeits- und Lebensumstände ein deutlich erhöhtes Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus besteht, haben  Anspruch auf Schutzimpfung mit erhöhter Priorität.
In der Begründung zum Entwurf der CoronaImpfV werden neben Leiharbeitern, Mitarbeitern in der fleischverarbeitenden Industrie u.a. auch Saisonarbeiter benannt. Aufgrund der Zusammenarbeit mit den Saisonkräften können auch andere Mitarbeiter in nicht relevanter Position einen Anspruch auf priorisierte Impfung haben.

3. Erforderliche Nachweise
Der Nachweis für die Zugehörigkeit zur Kritischen Infrastruktur (Ernährungswirtschaft) kann z.B. über den letzten Beitragsbescheid der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft erfolgen.  Den ggf. weiteren im Betrieb in relevanter Position Tätigen sollte der Unternehmer eine Bescheinigung über ihre Tätigkeit und besondere Relevanz für das Unternehmen ausstellen. Auch Saisonkräften sollte eine entsprechende Bescheinigung über ihre Tätigkeit im Betrieb zum Nachweis ihrer prioritären Impfberechtigung ausgestellt werden.
Eine solche Musterbescheinigung erhalten unsere Mitglieder in unseren Geschäftsstellen. Schreiben Sie uns bitte eine Email, um eine Musterbescheinigung anzufordern, wenn die obigen Punkte auf Sie zutreffen.  



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