Neue Düngeverordnung (DüV) verbietet die Düngung auf gefrorenem Boden

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Neue Düngeverordnung (DüV) verbietet die Düngung auf gefrorenem Boden

Regionalbauernverband Kurhessen e. V.
Veröffentlicht von RBV in Düngeverordnung · Dienstag 09 Feb 2021
Tags: Düngeverordnung
Erste Düngemaßnahmen verschieben sich um Wochen!

Die novellierte Düngeverordnung vom 1. Mai 2020 hat auch bei der Ausbringung von N- und P-haltigen Düngemitteln starke Konsequenzen. Es gilt ein absolutes Ausbringungsverbot von Dünger mit wesentlichen N- und P-Gehalten auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden. Bisherige Nachtfröste, die eine bodenschonende Düngung im Februar und März ermöglichten sind demnach nicht mehr erlaubt(!) Insbesondere auf schweren Böden ist aufgrund des Bodenschutzes nun eine zeitige Düngung der pflanzenbaulich erforderlichen Stickstoffmengen zu Vegetationsbeginn nicht mehr möglich.

Ausnahmefälle: Kalk, der weniger als 2% P aufweist, darf gestreut werden, wenn keine Abschwemmung zu befürchten ist.

Der Verband setzt sich in der Sache für eine modifizierte Definition des Begriffes "gefrorener Boden" nach dem Vorbild anderer Bundesländer ein, mit dem Ziel auch weiterhin eine fachlich orientierte Ausbringung von Wirtschaftsdüngern zu ermöglichen. Unter anderem hat HBV-Vizepräsident Thomas Kunz in der vergangenen Woche erneut einen Brandbrief an Ministerpräsident Bouffier geschrieben und eine sachgerechte Umsetzung der Bundesdüngeverordnung in Hessen eingefordert.
Quellen:


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