Kleinbeihilfe
Berechtigung zur Antragsstellung einer Kleinbeihilfe
Antragsstellung bis 31. Oktober 2022
Die SVLFG hat Betrieben, die mindestens eine der unten stehenden Kategorien erfüllen, im September eine "Anpassungshilfe" gemäß Verordnung AgrarErzAnpBeih vom 27.07.2022 ausgezahlt. Landwirtschaftliche Betriebe, die zwar die Antragsvoraussetzungen erfüllen, jedoch erst nach dem 15.05.2021 neugegründet wurden oder sich umstrukturiert und in 2021 keinen Gemeinsamen Antrag gestellt haben, sind hierbei unberücksichtigt geblieben. Diese Betriebe können ersatzweise noch bis zum 31. Oktober einen Antrag auf Kleinbehilfe stellen (Richtlinie zur Gewährung von Kleinbeihilfe zur Unterstützung von Landwirtschaftsunternehmen wegen der
wirtschaftlichen Auswirkungen infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 07.09.2022).
Sollten den neugegründeten oder umstrukturierten Betrieben durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) sowie durch die SVLFG keine Unterlagen mit einer Zugangs-PIN zugegangen sein, wenden Sie sich bitte per Mail an die BLE unter kleinbeihilfe-agrar@ble.de oder telefonisch unter 0228/6845-2155.
Welche Betriebe antragsberechtigt sind, erfahren Sie hier...
Anträge auf Gewährung der Kleinbeihilfe sind ausschließlich über ein elektronisches Antragssystem (Link) bis zum 31. Oktober 2022 zu stellen. Ihre Zugangsdaten und die Beschreibung des Antragsverfahrens finden Sie im Schreiben der BLE. Weitere
Informationen finden Sie auf der Homepage der BLE.