Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdüngern

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Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdüngern

Regionalbauernverband Kurhessen e. V.
Veröffentlicht von RBV in Allgemein · Freitag 05 Aug 2016
Tags: WirtschaftsdüngerVerbringungsverordnung
 
Gesetzliche Anforderungen über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdüngern beachten

Vor dem Hintergrund von vermehrten Kontrollen durch die zuständige Behörde, dem Regierungspräsidium Kassel, Dezernat Landwirtschaft und Fischerei, verweisen wir nachfolgend auf die Inhalte und Anforderungen der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdüngern (WDüngV, kurz Verbringungsverordnung):

Seit dem 01.09.2010 regelt die WDüngV das Inverkehrbringen, Befördern und die Übernahme von Wirtschaftsdüngern und Stoffen, die Wirtschaftsdünger enthalten, im Inland sowie das Befördern im Ausland. Neben weiteren Ausnahmetatbeständen fallen sämtliche Betriebe, welche pro Jahr mehr als 200 Tonnen Frischmasse an Wirtschaftsdüngern abgeben, befördern oder übernehmen, unter die Pflichten der Verbringungsverordnung.

Neben der Aufzeichnungspflicht für Abgeber, Beförderer und Empfänger spätestens 1 Monat nach der Verbringung besteht eine Meldepflicht von Wirtschaftsdüngereinfuhren aus anderen Ländern bzw. Bundesländern nach Hessen an das Regierungspräsidium Kassel bis spätestens zum 31. März des Folgejahres.

Zudem besteht eine Mitteilungspflicht über das erstmalige gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern. Diese Registrierung muss mindestens 1 Monat vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit gegenüber der zuständigen Behörde erfolgen.

Weitere Informationen erhalten Sie in unseren Geschäftsstellen sowie auf der Internetseite des Regierungspräsidium Kassel  https://rp-kassel.hessen.de/umwelt-natur/landwirtschaft/d%c3%bcngemittelrecht/verbringungsverordnung

Das Informationsblatt zur Verbringungsverordnung sowie die Musterformulare zu den Aufzeichnungen, Meldungs- und Mitteilungspflichten finden Sie hier zum Download:

Infoblatt Verbringungsverordnung (PDF / 147.28 KB)
Aufzeichnung - Abgeber, Beförderer, Empfänger (DOC / 38.5 KB)
Meldung Empfänger (PDF / 89.82 KB)
Mitteilung, Registrierung - jeder Abgeber - auch Importeure (PDF / 101 KB)


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