Hausschlachtungen

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Hausschlachtungen

Regionalbauernverband Kurhessen e. V.
Veröffentlicht von RBV in Allgemein · Freitag 23 Apr 2021
Erlass des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) zu Hausschlachtungen

Das HMUKLV hat am 27.11.2020 einen Erlass veröffentlicht, der Hausschlachtungen in Hessen näher regelt und als Leitfaden für die Lebensmittel-/Veterinärbehörden dient. Eine entsprechende Erlasslage gab es bereits in mehreren Bundesländern, weshalb Hessen gehalten war, die Rechtslage ebenfalls per Erlass zu regeln. Insbesondere lassen sich dem Erlass zwei Kernthemen entnehmen:

1. Definition Hausschlachtungen
Der Erlass unterstreicht die bisherige Rechtsauffassung, dass eine Hausschlachtung außerhalb einer EU-Schlachtstätte prinzipiell zulässig ist und die Hygieneverantwortung dann beim Landwirt liegt. Neu ist jedoch, dass die Annahme einer Hausschlachtung nach einer Höchstzahl der Schlachttiere definiert wird, nämlich 1 Rind oder 3 Schweine oder 6 Schafen/Ziegen pro Jahr. Zudem findet sich der Begriff „privater Bedarf“, für den ein Landwirt ausschließlich eine Hausschlachtung durchführen darf. Juristisch problematisch ist hierbei, dass dies kein feststehender Rechtsbegriff ist, sondern der „private Bedarf“ auszulegen ist. Höhere Schlachtzahlen sind plausibel zu erklären, wobei eine Landwirtsfamilie grundsätzlich als eine "Wirtschaftseinheit zu betrachten ist.

2. Aufgreifen von Hausschlachtungen, bei denen ein Tierverkauf und die Dienstleistung Schlachten gekoppelt werden
Es ist bekannt, dass einige Tierhalter bislang in einer rechtlichen „Grauzone“ durch Verkauf eines Tieres an Dritte und anschließende Dienstleistung des Schlachtens eine Privatschlachtung konstruieren. Der Landwirt darf nunmehr auf seinem Betriebssitz keine Schlachtung als Dienstleistung für Dritte vornehmen. Ebenso ist es nicht zulässig, dass die Zerlegung eines Tiers aus einer Hausschlachtung in einer EU-zertifizierten Schlachtstätte vorgenommen wird.

3. Fazit
Der Erlass gibt den örtlichen Kreisveterinärämtern Spielraum, mit Augenmaß zu handeln. Zwar wäre es aus Sicht des Berufsstandes erfreulicher, wenn weitergehende Regelungen zu Gunsten der hausschlachtenden Betriebe bestünden. Es muss aber auch berücksichtigt werden, dass Schlachtungen im kleinen oder seltenen Umfang nunmehr rechtlich verbindlich zugestanden werden und hiermit auch eine gewisse Rechtsklarheit herrscht.
Sollte es bei örtlichen Kreisveterinärämtern zu Problemen kommen, bitten wir um Information, um entsprechende fachliche und juristische Lösungen zu finden.


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