Erntearbeiten 2019

Logout

Regionalbauernverband Kurhessen e. V.

Regionalbauernverband
Kurhessen e. V.
Direkt zum Seiteninhalt

Erntearbeiten 2019

Regionalbauernverband Kurhessen e. V.
Veröffentlicht von RBV in Ernte · Freitag 12 Jul 2019
Tags: ErntearbeitenÜberbreiteMähdrescherAusnahmegenehmigung
Erntearbeiten 2019: Ausnahmegenehmigung für überbreite Mähdrescher
Ausnahmegenehmigungen, die ab 2017 erteilt werden, erfordern Begleitfahrzeug

Vor dem Hintergrund der beginnenden Erntekampagne verweisen wir auf folgenden Sachverhalt: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie z. B. Mähdrescher mit einer Breite von mehr als 3 Metern, die auf öffentlichen Straßen fahren, benötigen eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung). Diese wird vom Regierungspräsidium Kassel ausgestellt. Telefon 0561 / 106-3331

Darüber hinaus ist eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVZO erforderlich. Ein Antrag ist bei der Straßenverkehrsbehörde des jeweiligen Landkreises zu stellen.

Schwalm-Eder: Hans-Scholl-Straße 1, 34576 Homberg Efze, Tel 05681 775-380 / -383
Kassel: Kulturbahnhof, Rainer-Dierichs-Platz 1, 34117 Kassel, Tel: 0561 1003-1715

Grundlage für die genannte Ausnahmegenehmigung ist die Betriebserlaubnis des jeweiligen Fahrzeuges nach § 4 FZV (Fahrzeugzulassungsverordnung). In der Regel wird diese vom Fahrzeughersteller mitgeliefert, alternativ kann beim zuständigen Landkreis Fulda eine entsprechende Betriebserlaubnis eingeholt werden. (Landkreis Fulda, Kreuzbergstraße 42b, 36043 Fulda)

Bei der Erteilung der Erlaubnis für selbstfahrende Arbeitsmaschinen gem. § 29 Abs. 3 StVZO  wird ab dem Antragsjahr 2017 für Arbeitsmaschinen ab einer Breite von 3 Metern bis 3,49 Metern die Vorwegfahrt eines Begleitfahrzeuges mit gelbem Rundum-Licht vor der selbstfahrenden Arbeitsmaschine zur Auflage gemacht. Bei allen Fahrten auf klassifizierten Straßen ist eine Absicherung nach vorn durch ein privates Begleitfahrzeug, das mit gelbem Rundum-Licht (in amtlich genehmigter Bauart) und einem entsprechenden Hinweisschild ausgestattet ist, erforderlich. Das Begleitfahrzeug  muss immer so weit dem begleitenden Fahrzeug mit Überbreite fahren, dass der Begegnungs- und Querungsverkehr rechtzeitig auf die Gefahr reagieren kann. Beide Fahrzeuge müssen per Sprechfunk oder Mobiltelefon miteinander verbunden sein. Das Hinweisschild sollte den Hinweis „Achtung! Überbreite“ oder „Achtung! Mähdrescher mit Überbreite“ enthalten.

Es ist keine Form vorgeschrieben, es muss jedoch vom Gegenverkehr lesbar sein.  Das Begleitfahrzeug kann auch ein Schlepper oder Schlepper mit Anhänger sein.

Bestehende Ausnahmegenehmigungen nach § 29 StVZO bleiben bis zum Ablauftermin gültig, es gelten hierin die in der bestehenden Ausnahmegenehmigung gestellten Auflagen (in der Regel kein Begleitfahrzeug). Weitere Details zum genannten Verfahren erhalten Sie über unsere Geschäftsstellen. Neben einem Musterantrag gem. § 29 StVZO stehen uns mehrere Merkblätter über die jeweiligen Auflagen zur Verfügung, die wir unseren Mitgliedern auf Anfrage gern zusenden.


Zurück zum Seiteninhalt