Erntearbeiten 2019
Veröffentlicht von RBV in Ernte · Freitag 12 Jul 2019
Tags: Erntearbeiten, Überbreite, Mähdrescher, Ausnahmegenehmigung
Tags: Erntearbeiten, Überbreite, Mähdrescher, Ausnahmegenehmigung
Erntearbeiten 2019:
Ausnahmegenehmigung für überbreite Mähdrescher
Ausnahmegenehmigungen,
die ab 2017 erteilt werden, erfordern Begleitfahrzeug
Vor dem Hintergrund der beginnenden Erntekampagne
verweisen wir auf folgenden Sachverhalt: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie z.
B. Mähdrescher mit einer Breite von mehr als 3 Metern, die auf öffentlichen
Straßen fahren, benötigen eine Ausnahmegenehmigung nach § 70
StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung). Diese wird vom Regierungspräsidium
Kassel ausgestellt. Telefon 0561 / 106-3331
Darüber hinaus ist eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVZO
erforderlich. Ein Antrag ist bei der Straßenverkehrsbehörde des jeweiligen
Landkreises zu stellen.
Schwalm-Eder: Hans-Scholl-Straße 1, 34576 Homberg Efze, Tel 05681 775-380 / -383
Kassel: Kulturbahnhof, Rainer-Dierichs-Platz 1, 34117 Kassel, Tel: 0561 1003-1715
Grundlage für die genannte Ausnahmegenehmigung ist
die Betriebserlaubnis des jeweiligen Fahrzeuges nach § 4 FZV
(Fahrzeugzulassungsverordnung). In der Regel wird diese vom Fahrzeughersteller
mitgeliefert, alternativ kann beim zuständigen Landkreis Fulda eine
entsprechende Betriebserlaubnis eingeholt werden. (Landkreis Fulda,
Kreuzbergstraße 42b, 36043 Fulda)
Bei der Erteilung der Erlaubnis für selbstfahrende
Arbeitsmaschinen gem. § 29 Abs. 3 StVZO wird ab dem Antragsjahr 2017 für
Arbeitsmaschinen ab einer Breite von 3 Metern bis 3,49 Metern die Vorwegfahrt
eines Begleitfahrzeuges mit gelbem
Rundum-Licht vor der selbstfahrenden Arbeitsmaschine zur Auflage
gemacht. Bei allen Fahrten auf klassifizierten Straßen ist eine Absicherung nach
vorn durch ein privates Begleitfahrzeug, das mit gelbem Rundum-Licht (in amtlich
genehmigter Bauart) und einem entsprechenden Hinweisschild
ausgestattet ist, erforderlich. Das Begleitfahrzeug muss immer so weit dem
begleitenden Fahrzeug mit Überbreite fahren, dass der Begegnungs- und
Querungsverkehr rechtzeitig auf die Gefahr reagieren kann. Beide Fahrzeuge
müssen per Sprechfunk oder Mobiltelefon miteinander verbunden sein. Das
Hinweisschild sollte den Hinweis „Achtung! Überbreite“ oder
„Achtung! Mähdrescher mit Überbreite“ enthalten.
Es ist keine
Form vorgeschrieben, es muss jedoch vom Gegenverkehr lesbar sein. Das
Begleitfahrzeug kann auch ein Schlepper oder Schlepper mit Anhänger sein.
Bestehende Ausnahmegenehmigungen nach § 29 StVZO
bleiben bis zum Ablauftermin gültig, es gelten hierin die in der bestehenden
Ausnahmegenehmigung gestellten Auflagen (in der Regel kein
Begleitfahrzeug). Weitere Details zum genannten Verfahren erhalten Sie über unsere Geschäftsstellen. Neben einem Musterantrag gem. § 29 StVZO stehen uns mehrere Merkblätter über die jeweiligen Auflagen zur Verfügung, die wir unseren Mitgliedern auf Anfrage gern zusenden.