Eil-Verordnung zum Liquiditätshilfeprogramm
Eil-Verordnung zum Liquiditätshilfeprogramm in Kraft
Wie in unserem Newsletter vom 23.10 angekündigt ist die sogenannte „Tiersonderbeihilfenverordnung“ im gestrigen Bundesanzeiger veröffentlicht worden und tritt daher heute, den 20. November, in Kraft.
Folgende Eckpunkte sieht die verabschiedete Eil-Verordnung vor:
- Die Liquiditätshilfe wird als einmaliger, fixer Zuschuss gewährt. Die Förderhöhe beträgt 10 % des Kreditvolumens, max. jedoch 10.000,- €
- Antragsteller können nach EU-Recht nur Milch und „Fleisch“ erzeugende Betriebe sein. Die Tierhaltung ist durch einen Auszug aus dem amtl. Tierhaltungsregister (HIT) nachzuweisen.
- Im Falle der milchviehhaltenden Betriebe werden ausschließlich Darlehensverträge bezuschusst, welche nach dem 31. März 2015 geschlossen worden sind. Für „Fleisch“ erzeugende Betriebe gilt in diesem Zusammenhang der Stichtag 31. Dezember 2014
- Je Tierhalter wird nur ein Darlehensvertrag gefördert.
- Darlehen der Rentenbank sowie Liquiditätskredite der Hausbanken werden anerkannt. Förderfähig sind ausschließlich Kreditverträge mit einer Laufzeit von mindestens 42 und höchstens 72 Monaten und mit mindestens einem tilgungsfreien Jahr.
- Das bisher angedachte Wind-Hund Verfahren wurde abgeschafft. Die Antragsfrist ist der 18. Dezember 2015. Die Zuschüsse sollen bis Ende Januar 2016 ausgezahlt werden.
- Dem Antrag auf Zuschuss sind eine Bescheinigung über die Kreditbewilligung und der einzelbetriebliche Nachweis über einen Preisrückgang von 19 Prozent beizufügen.
- Für milchviehhaltende Betriebe gilt als Bezugszeitraum für die Preisverringerung das 2. Quartal 2015 im Vergleich zum 2. Quartal 2014. Maßgeblich sind die vom Antragssteller erzielten durchschnittlichen (arithmetische Mittel) Verkaufspreise exkl. USt. Sämtliche im Bezugszeitraum gelieferte Rohmilch ist dabei zu berücksichtigen. Bezugsgröße ist das Kilogramm Rohmilch.
- Bei „Fleisch“ erzeugenden Betrieben gelten als Bezugszeitraum die Monate Januar bis September 2015 zum entsprechenden Zeitraum des Jahres 2013. Verkaufte der Antragssteller lediglich eine Tierkategorie beispielsweise „Mastschweine“ so ist zur Ermittlung des jeweiligen Durchschnittpreises die Summe der Verkaufserlöse im jeweiligen Dreiquartalszeitraum exkl. USt maßgeblich und durch die Anzahl der im jeweiligen Zeitraum verkauften Tiere zu teilen.
Sollte der Betrieb mehrere Tierkategorien (s. Anhang) der selben Tierart in den Bezugszeiträumen verkauft haben, so ist zunächst für jede einzelne Tierkategorie die Preisminderung zu ermitteln. Anschließend gilt es die Preisverringerung für die Tierart zu ermitteln. Diese ergibt sich aus dem Durschnitt der Preisverringerungen der jeweiligen Tierkategorien, wobei der Anteil der einzelnen Tierkategorie an dem Gesamtverkaufserlös der jeweiligen Tierart zu berücksichtigen ist.
Sollten mehrere Tierarten im Betrieb vorhanden sein, ist es ausreichend, wenn die Preisverringerung für eine Tierart nachgewiesen werden kann. - Sollte das gesamte beantragte Zuschussvolumen, das Deutschland zur Verfügung steht (69,2 Mio. €), nicht abgerufen werden, kommt es zu einem zweiten Antragszeitraum. Übersteigt die Mittelnachfrage das bundesweit verfügbare Zuschussvolumen, werden die einzelbetrieblichen Zuschussbeträge prozentual gleich gekürzt.
Weitere Informationen, Antragunterlagen sowie Berechnungstabellen für den Preisverfall finden Sie unter http://www.ble.de/DE/01_Markt/12_Liquiditaetshilfe/liquiditaetsbeihilfe_node.html
Für Rückfragen stehen Ihnen unsere Ansprechpartner in den Geschäftsstellen zur Verfügung.
Ergänzend weisen wir darauf hin, dass die Landwirtschaftliche Rentenbank ihr Programm „Liquiditätssicherung" für Veredlungsbetriebe (einschließlich Ferkelerzeuger) sowie für Unternehmen, die von den Folgen der Trockenheit in diesem Jahr betroffen sind, geöffnet hat. Futterbaubetriebe sind bereits seit dem 1. Juli 2015 antragsberechtigt.