EFP Änderung und Neuinkraftsetzung ab 22.10.2021
Einzelbetriebliches Förderprogramm Landwirtschaft
Änderung und Neuinkraftsetzung ab 22. Oktober 2021
Seit 01. August 2021 wirkt sich die Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung auf die Verfahren des Einzelbetrieblichen Förderprogramms Landwirtschaft (EFP) aus. Dementsprechend wurde die Richtlinie des EFP zum 22. Oktober angepasst.
§ 26 Absatz 1 TierSchNutztV regelt: „Wer Schweine hält, hat sicherzustellen, dass jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem organischen und faserreichen Beschäftigungsmaterial hat, dass das Schwein untersuchen und bewegen kann und vom Schwein veränderbar ist und damit dem Erkundungsverhalten dient (...)“.
Weiterhin weist die RL-EFP in Bezug auf die Anforderungen für Laufställe für Milchkühe und Rinderhalter auf einen entsprechenden Leitfaden hin. Dieser kann auf der Homepage der Arbeitsgemeinschaft für Rationalisierung, Landtechnik und Bauwesen in der Landwirtschaft Hessen e. V. (ALB-Hessen) oder unter diesem Link abgerufen werden.
Die aktualisierte Richtlinie finden Sie hier als Download. Alle Neuerungen sind rot markiert.
Weitere Informationen zum Förderprogramm finden Sie hier.