EEG-Zahlungen 2017 - Rückmeldefrist 12.10.2018
Verpflichtende Datenerhebung der Bundesnetzagentur zu
EEG-Zahlungen 2017 - Rückmeldefrist 12.10.2018
(HBV) Die
Bundesnetzagentur (BNetzA) führt eine Datenerhebung zum Umfang der
EEG-Zahlungen im Jahr 2017 durch.
Demnach sind
Anlagenbetreiber verpflichtet, die im Jahr 2017 nach dem EEG erhaltenen
Zahlungen anzugeben, wenn sie zwei Bedingungen erfüllen:
- Die EEG-Anlage, für die die EEG-Zahlungen geleistet wurden, ist nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb gegangen und
- die EEG-Zahlungen für die Anlage haben im Kalenderjahr 2017 mindestens 500.000 Euro (netto ohne Umsatzsteuer) betragen.
Jede Anlage, die
diese Voraussetzungen erfüllt, muss in einen auf der Website der BNetzA zu
findenden Excel-Fragebogen eingetragen werden
Die Datenerhebung
erfolgt gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (Paragraf 85 Abs. 1 Nr. 2 EEG).
Als »EEG-Zahlungen«
definiert die Behörde zusammenfassend »alle Zahlungen, die vom
Anschlussnetzbetreiber an den Anlagenbetreiber ausgeschüttet werden«. Dazu
gehören beispielsweise Marktprämie, Einspeisevergütung und Flexibilitätsprämie.
Nicht zu berücksichtigen seien Entschädigungszahlungen für
Einspeise-Management-Maßnahmen sowie Erlöse aus Direktvermarktung. Die Meldung
muss bis zum 12. Oktober 2018 bei der
Bundesnetzagentur eingegangen sein.
Nach der
Datenerhebung sollen die Ergebnisse der Abfrage durch die EU-Kommission zur
Erfüllung europarechtlicher Transparenzverpflichtungen veröffentlicht werden.
Quelle: HBV