Corona Angebotspflicht für Arbeitgeber
Das Bundeskabinett hat vergangene Woche die Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Mit dieser Verordnung wird zum einen deren Geltungsdauer für die Dauer der epidemischen Lage von nationaler Tragweite, längstens bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Zum anderen wird eine Pflicht des Arbeitgebers eingeführt, allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, einmal in der Woche einen Coronatest (PCR-Tests oder Anitgen-Schnelltests zur professionellen oder zur Selbstanwendung, sog. Selbsttests) anzubieten.
Für Beschäftigtengruppen mit einem besonders hohen Infektionsrisiko, dazu zählen in landwirtschaftlichen Betrieben vor allem Saisonkräfte, die in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind und Verkaufspersonal, müssen Arbeitgeber mindestens zwei Tests pro Woche anbieten. Die Arbeitnehmer sind nicht zur Durchführung der Tests verpflichtet.