Ausnahmegenehmigung für überbreite Mähdrescher

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Ausnahmegenehmigung für überbreite Mähdrescher

Regionalbauernverband Kurhessen e. V.
Veröffentlicht von RBV in Ernte · Freitag 07 Jul 2017
Tags: MähdrescherBegleitfahrzeugErnte
 
Neuregelung bei der Ausnahmegenehmigung für überbreite Mähdrescher

Ausnahmegenehmigungen, die ab 2017 erteilt werden, erfordern Begleitfahrzeug
 
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie z. B. Mähdrescher mit einer Breite von mehr als 3 Metern, die auf öffentlichen Straßen fahren, benötigen eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung). Diese wird vom Regierungspräsidium Kassel ausgestellt. Telefon 0561 / 106-3331

Des Weiteren wird eine Betriebserlaubnis nach § 4 FZV (Fahrzeugzulassungsverordnung) verlangt. Bei älteren Fahrzeugen wurde diese mitgeliefert. Für neuere Fahrzeuge ist diese beim Landkreis Fulda, Kreuzbergstraße 42b, 36043 Fulda, einzuholen.

 
Darüber hinaus ist eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVZO erforderlich. Ein Antrag ist bei der Straßenverkehrsbehörde, Hans-Scholl-Straße 1, 34576 Homberg Efze, Telefon 05681 775-380 / -383 zu stellen.

Bei der Erteilung der Erlaubnis für selbstfahrende Arbeitsmaschinen gem. § 29 Abs. 3 StVZO  wird ab dem Antragsjahr 2017 für Arbeitsmaschinen ab einer Breite von 3 Metern bis 3,49 Metern die Vorwegfahrt eines Begleitfahrzeuges mit gelbem Rundum-Licht vor der selbstfahrenden Arbeitsmaschine zur Auflage gemacht. Die Bedingungen und allgemeinen Auflagen sind in der Anlage beigefügt. Bei allen Fahrten auf klassifizierten Straßen ist eine Absicherung nach vorn durch ein privates Begleitfahrzeug, das mit gelbem Rundum-Licht (in amtlich genehmigter Bauart) und einem entsprechenden Hinweisschild ausgestattet ist, erforderlich. Das Begleitfahrzeug  muss immer so weit dem begleitenden Fahrzeug mit Überbreite fahren, dass der Begegnungs- und Querungsverkehr rechtzeitig auf die Gefahr reagieren kann. Beide Fahrzeuge müssen per Sprechfunk oder Mobiltelefon miteinander verbunden sein. Das Hinweisschild sollte den Hinweis „Achtung! Überbreite“ oder „Achtung! Mähdrescher mit Überbreite“ enthalten. Es ist keine Form vorgeschrieben, es muss jedoch vom Gegenverkehr lesbar sein.  Das Begleitfahrzeug kann auch ein Schlepper oder Schlepper mit Anhänger sein.

Bestehende Ausnahmegenehmigungen nach § 29 StVZO bleiben bis zum Ablauftermin gültig, es gelten hierin die in der bestehenden Ausnahmegenehmigung gestellten Auflagen (in der Regel kein Begleitfahrzeug). Den Antrag nach § 29 StVZO sowie ein Merkblatt und ein Muster der zukünftig zu erteilenden Auflagen erhalten Sie als Mitglied über unsere Geschäftsstellen.


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