Änderung der Antragsmodalitäten bei der Agrardieselsteuererstattung
Bitte beachten Sie die Änderungen der Antragsmodalitäten bei der Antragstellung Agrardiesel!!!
Informationen finden Sie im Artikel des HBV unten.
Sobald uns die neuen Formulare zur Verfügung stehen, werden wir Sie auf unserer Webseite und in unserem Newsletter informieren.
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Agrardieselsteuerentlastung *** Vereinfachungen angekündigt ***
Aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben der Europäischen Kommission müssen Landwirte im Rahmen des Agrardieselsteuerantragsverfahrens seit Beginn dieses Jahres zusätzliche Formulare ausfüllen. „Der damit verbundene bürokratische Aufwand ist unverhältnismäßig und nicht vertretbar. Trotz eines Merkblattes und entsprechenden Hinweisen ist das Ausfüllen dieser Vorlage sehr kompliziert“. Mit diesen Worten hatte sich der Generalsekretär des Hessischen Bauernverbandes, Peter Voss-Fels, in einem Schreiben an den Parlamentarischen Staatssekretär im Bundesfinanzministerium, Dr. Michael Meister, gewandt und darum gebeten, die zusätzlichen Formulare entscheidend zu vereinfachen und zu prüfen, ob nicht generell darauf verzichtet werden könne.
In seinem Antwortschreiben bedauert Dr. Michael Meister, dass die Umsetzung der EU-Vorgaben für den Antragsteller eine zusätzliche Belastung darstellt. Leider könnten die Vordrucke 1139, 1462 und 1463 nicht in Gänze entfallen. Derzeit werde eine Überarbeitung des Vordrucks 1139 (Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen …) geprüft. Laut Generalzolldirektion soll es kurzfristig inhaltliche Anpassungen des neuen Vordrucks geben, der voraussichtlich Ende Februar unter www.zoll.de zur Verfügung stehen werde.
Außerdem konzipiere die Zollverwaltung mit hoher Priorität eine IT-Anwendung, die die elektronische Abgabe des Vordrucks 1462 und 1463 ermöglichen werde. Diese vereinfachte Anwendung soll Anfang Mai dieses Jahres zur Verfügung stehen.
Der Vordruck 1463 (Antrag auf Befreiung von der Abgabepflicht …) bedeute eine wesentliche Verfahrensvereinfachung. Diese Regelung führt bei dem überwiegenden Teil der Antragsteller dazu, dass sie sich für drei Jahre (Kalenderjahre 2017 bis 2019) von der Abgabe der Erklärung nach der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) befreien lassen können.
Voraussetzung für die dreijährige Befreiung ist, dass der Entlastungsbetrag 150 000 Euro je Kalenderjahr in den vergangenen Jahren und je Entlastungstatbestand nicht überschritten hat. Die Geschäftsstellen der Kreis- und Regionalbauernverbände stehen den Mitgliedern gerne beratend zur Seite.
In seinem Antwortschreiben bedauert Dr. Michael Meister, dass die Umsetzung der EU-Vorgaben für den Antragsteller eine zusätzliche Belastung darstellt. Leider könnten die Vordrucke 1139, 1462 und 1463 nicht in Gänze entfallen. Derzeit werde eine Überarbeitung des Vordrucks 1139 (Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen …) geprüft. Laut Generalzolldirektion soll es kurzfristig inhaltliche Anpassungen des neuen Vordrucks geben, der voraussichtlich Ende Februar unter www.zoll.de zur Verfügung stehen werde.
Außerdem konzipiere die Zollverwaltung mit hoher Priorität eine IT-Anwendung, die die elektronische Abgabe des Vordrucks 1462 und 1463 ermöglichen werde. Diese vereinfachte Anwendung soll Anfang Mai dieses Jahres zur Verfügung stehen.
Der Vordruck 1463 (Antrag auf Befreiung von der Abgabepflicht …) bedeute eine wesentliche Verfahrensvereinfachung. Diese Regelung führt bei dem überwiegenden Teil der Antragsteller dazu, dass sie sich für drei Jahre (Kalenderjahre 2017 bis 2019) von der Abgabe der Erklärung nach der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) befreien lassen können.
Voraussetzung für die dreijährige Befreiung ist, dass der Entlastungsbetrag 150 000 Euro je Kalenderjahr in den vergangenen Jahren und je Entlastungstatbestand nicht überschritten hat. Die Geschäftsstellen der Kreis- und Regionalbauernverbände stehen den Mitgliedern gerne beratend zur Seite.
Quelle: HVB