Ausnahmegenehmigung für überbreite Mähdrescher
Neuregelung bei der Ausnahmegenehmigung für überbreite Mähdrescher
Ausnahmegenehmigungen, die ab 2017 erteilt werden, erfordern Begleitfahrzeug
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie z. B. Mähdrescher mit einer Breite von mehr als 3 Metern, die auf öffentlichen Straßen fahren, benötigen eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung). Diese wird vom Regierungspräsidium Kassel ausgestellt. Telefon 0561 / 106-3331
Ausnahmegenehmigungen, die ab 2017 erteilt werden, erfordern Begleitfahrzeug
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie z. B. Mähdrescher mit einer Breite von mehr als 3 Metern, die auf öffentlichen Straßen fahren, benötigen eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung). Diese wird vom Regierungspräsidium Kassel ausgestellt. Telefon 0561 / 106-3331
RBV | 7/7/2017