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Dokumentations- und Aufzeichnungspflicht

Vereinfachte Düngebedarfsermittlung (DBE) Herbst
Winterraps, Wintergerste (nach Getreidevorfrucht) und Zwischenfrüchte bzw. Feldfutter dürfen, solange die Flächen nicht in den Roten Gebieten liegen und bestimmte Saatzeitpunkte eingehalten werden, mit maximal 30 kg Ammoniumstickstoff/ha oder 60 kg Gesamtstickstoff/ha im Herbst gedüngt werden. Vor der Düngung ist eine vereinfachte Herbst-DBE anzufertigen! Einen Vordruck des LLH für handschriftliche Aufzeichnungen sowie die entsprechende Excel-Anwendung können Sie hier herunterladen:


Düngebedarfsermittlung (DBE) Frühjahr
Vor dem Aufbringen von wesentlichen Mengen an Stickstoff (> 50 kg Gesamt-N/ha und Jahr) oder Phosphat (> 30 kg P2O5/ha und Jahr) durch Düngemittel muss der Düngebedarf einer Kultur für jeden Schlag bzw. jede Bewirtschaftungseinheit separat ermittelt werden. Bitte achten Sie darauf, dass Bodenuntersuchungsergebnisse auf Phosphat für Schläge > 1 ha nicht älter als 6 Jahre sein dürfen!

Dokumentation der durchgeführten Düngung

Spätestens zwei Tage nach Durchführung von Düngungsmaßnahmen müssen diese dokumentiert werden. In den Aufzeichnungen müssen zwingend folgende Informationen enthalten sein:

  • eindeutige Bezeichnung des Schlages/der Bewirtschaftungseinheit
  • Größe des Schlages/der Bewirtschaftungseinheit
  • Art und Menge des aufgebrachten Düngers
  • aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff und Phosphat
  • bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln neben der Menge an Gesamtstickstoff auch die Menge an verfügbaren Stickstoff

Bei Weidehaltung muss generell die Anzahl der Tiere und Weidetage sowie die Beendigung der Weidehaltung dokumentiert werden.
Für eine kurzzeitige Beweidung im zeitlich begrenzten Umfang von < 48 Std. entfällt die o. g. Dokumentationspflicht.
Ab 2022: Erfassung der im Betrieb aufgebrachten Nährstoffe (Anlage 5)

Die Anlage 5 der DüV schreibt eine jährliche Zusammenfassung des betrieblichen Nährstoffeinsatzes für Stickstoff (N) und Phosphat (P2O5) pro Betrieb vor. Hierfür muss nach dem abgelaufenen Düngejahr bis zum 31. März des Folgejahres eine Gegenüberstellung des gesamtbetrieblichen Düngebedarfs (abzuleiten aus der Düngebedarfsermittlung) und den tatsächlich insgesamt ausgebrachten Nährstoffmengen (abzuleiten aus der Ackerschlagkartei) erstellt werden.

Stoffstrombilanz – Welcher Betrieb muss ab 2023 eine solche Bilanz erstellen?

Die Stoffstrombilanz gibt einen Überblick über die Nährstoffeffizienz der ldw. Produktion eines Betriebes. Die Zufuhr von z. B. Stickstoff oder Phosphat erfolgt in Form von Düngemitteln, Futtermitteln, über Saatgut, den Zukauf von Tieren und u. a. aus der Luft über die Stickstofffixierung von Leguminosen. Nährstoffabfuhren aus dem Betrieb erfolgen über den Verkauf von pflanzlichen oder tierischen Produkten oder über die Abgabe von Wirtschaftsdüngern.

Ab dem 01.01.2023 gilt die Erstellung einer Stoffstrombilanz auch für:

  • Betriebe, die mehr als 20 ha ldw. Nutzfläche oder mehr als 50 GV/Betrieb besitzen
  • Betriebe, die die zuvor genannten Schwellenwerte unterschreiten, dennoch aber im jeweiligen Bezugsjahr Wirtschaftsdünger (Gülle, Festmist, HTK) und/oder Gärreste von anderen Betrieben im Umfang von insgesamt mehr als 750 kg N aufnehmen.

Achtung: Klärschlamm und Kompost zählen nicht zu der Kategorie Wirtschaftsdünger!

Abstandsregelungen an Gewässern

Bitte denken Sie daran, dass neben dem bereits bestehenden Pflanzenschutz- und Düngeverbot seit dem 01.01.2022 ein Pflugverbot an oberirdischen Gewässern in einem Bereich von 4 m ab Böschungsoberkante gilt!
Untersuchungspflicht Wirtschaftsdünger

Vor der Ausbringung von Wirtschaftsdüngern sowie organisch und organisch-mineralischer Düngemitteln muss deren Gehalt an Stickstoff (Gesamt-N sowie Ammonium-N) und Phosphat mit Hilfe einer entsprechenden Untersuchung festgestellt werden. Diese Untersuchung darf in Nitrat belasteten Gebieten (Rote Gebiete) und in eutrophierten Gebieten (Gelbe Gebiete) nicht älter als zwei Jahre sein!
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Aktueller Stand - Rote Gebiete

Am 30. November 2022 wurde im Gesetzes- und Verordnungsblatt des Landes Hessen die dritte (!) Änderung der Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung bekannt gegeben. Danach ist das Rote Gebiet Gudensberg um die Messstelle in Gudensberg-Dissen erfreulicherweise vollständig aus der Gebietskulisse entnommen! Vorausgegangen waren hessenweit zahlreiche Anträge beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof auf Normenkontrolle. Im Rahmen der Verbändeanhörung zur aktuellen Ausführungsverordnung hat unser Verband die Kritik an der Ausweisung des Roten Gebietes Borken-Haarhausen erneuert. Während sich die gerichtlichen Anträge auf Normenkontrolle für die Kläger in der Region Gudensberg mit Ausnahme der Prüfung ggf. bestehender Schadensersatzansprüche erledigt haben, werden die Klageverfahren im Roten Gebiet Borken-Haarhausen unvermittelt fortgesetzt.
Mit der dritten Ausführungsverordnung gilt neuerdings, dass die erweiterten Auflagen für Rote Gebiete bereits für Schläge gelten, welche mit einem Flächenanteil von mind. 20 %  in die Gebietskulisse fallen.
Darüber hinaus wurde die Ausnahmeregel zur Ausbringung von Kompost zu Zwischenfrüchten gestrichen.

Die Karten zur Gebietsausweisung sind unter https://geobox-i.de/GBV-HE/ veröffentlicht. Hier ist in der rechten Spalte „Düngeverordnung“ auszuwählen.

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