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Mindestransportalter von Kälbern

Mit der Änderung der Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV) wird das Mindesttransportalter von Kälbern auf 28 Tage angehoben. Eine Ausnahme stellt der Transport durch den Betrieb selbst mit dem eigenen Fahrzeug von max. 50 km dar. Landwirte können darüber hinaus mind. 14 Tage alte Kälber zu einer EU-zertifizierten Sammelstelle verbringen; von dort erfolgt der Transport in das EU-Ausland. Während des innerstaatlichen Transportes darf die Außentemperatur außerdem max. 30°C bei einer max. Beförderungsdauer von 4,5 h betragen. Diese Regelung gilt bereits seit dem 01.01.2022.
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Änderungen im Tiergesundheitsrecht

Erweiterte Aufzeichnungspflichten
Aufgrund einer Anpassung im EU-Tiergesundheitsrecht sind Halter von Rindern (einschl. Bisons, Wisente und Wasserbüffel), Schweinen, Schafen und Ziegen zur erweiterten Aufzeichnung für Identifizierung, Registrierung sowie Rückverfolgbarkeit ver­pflichtet. Künftig müssen die Ergebnisse von Tiergesundheitsbesuchen durch Tierärzte sowie Testergebnisse von untersuchten Tieren dokumentiert und für einen Zeitraum von drei Jahren aufbewahrt werden. Demnach sind bspw. Tierarztrechnungen, Maßnahmenpläne, Untersuchungsergebnisse, Behandlungsanweisungen, Aufzeichnungen über Parasiten- oder Schadnagerbekämpfung sowie Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen, etc. zu archivieren. Die Dokumentation ist auf Papier oder in elektronischer Form möglich.

Führung eines Bestandsregisters
Mit der erweiterten Aufzeichnungspflicht ergeben sich auch Änderungen bezüglich der Führung eines Bestandsregisters. Dieses war bis dato lediglich für Halter von Rindern und Schweinen verpflichtend. Mit der Änderung wurde das Spektrum des Bestandsregisters auf Pferde, Alpakas (und Artverwandte), Hirsche (und artverwandte Geweihträger), Vögel (aller Art) und Bienen erweitert. Geflügelhalter müssen außerdem die Produktionsleistung unabhängig von der Tierzahl dokumentieren. Von der Neuregelung sind alle Tierhalter mit einer Registernummer (Zuordnung durch Tierseuchenkassen), unabhängig von der Betriebsgröße und Anzahl der Tiere, betroffen.
Nach aktueller Gesetzeslage gilt dies auch für  Pensionsstallbetreiber.

Es ist mit Kontrollen ab dem 01.01.2023 auf Basis des EU-Tiergesundheitsrechtes zu rechnen.

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Änderungen im QM-Milch-Standard

Zum 01.01.2023 tritt die Änderung des QM-Milch-Standards in der Version 2020.2 in Kraft. Die neue Version bildet die Grundlage für alle zukünftigen QM-Milch-Standard-Audits. Insge­samt umfasst der neue Katalog 69 Kriterien, wovon 20 k.o.-Kriterien sind. Maximal kann eine Punktzahl von 80 erreicht werden, die Mindestpunktzahl beträgt 61.

Die neuen k.o.-Kriterien sind:
   • Kuh-Liegeplatzverhältnis 1:1
   • Enthornen von Kälbern
   • Hygiene der Milchkammer

Ein weiteres Bewertungskriterium ist die Teilnahme an folgenden QS-Monitoring-Programmen:
   • Antibiotika-Monitoring
   • Schlachtbefunddatenbank

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Homepage von QM-Milch unter qm-milch.de/qm-standard-2/ und im Milknet.
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Afrikanische Schweinepest

Ein ASP-Verdachtsfall in Ihrer Nähe kann zu einem Aufstallgebot für Schweine in Freilandhaltung und zu einem Gebot der Einhausung von Offenställen führen. Schweinehalter werden gebeten, sich im Vorfeld bereits mit ihrem zuständigen Veterinärmt in Verbindung zu setzen. Um im Verdachtsfall zeitnah handeln zu können, empfiehlt es sich, die technische Umsetzung für Ihren Betrieb bereits im Vorfeld zu klären.
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