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RBV Kurhessen Assekuranzmakler GmbH
Wichtige Hinweise für Ihren Versicherungsschutz

Erhebliche Erhöhungen der Versicherungsbeiträge in der Gebäudeversicherung
In diesen Tagen werden die Rechnungen zu den Gebäudeversicherungen mit der Fälligkeit 01.01.2023 verschickt und viele Versicherungsnehmer bekommen einen Schrecken.
Die Teuerungsrate liegt hier teilweise bei über 25 Prozent. Dafür gibt es zwei Gründe:

Als Folge der extrem gestiegenen Baupreise sind die Ausgaben der Versicherer bei der Regulierung von Sachschäden an Gebäuden stark angestiegen. Um die Erfüllung der vertraglichen Versicherungsleistung zu gewährleisten, ist eine Erhöhung der Versicherungsprämien notwendig. Diese Erhöhung erfolgt nicht willkürlich. Diese sogenannte Baupreisindexanpassung ist von unabhängier Stelle ermittelt und für jeden Versicherer einheitlich verbindlich vorgegeben.
Somit werden ab der Hauptfälligkeit 01.01.2023 alle Gebäudeversicherungen um rund 15 Prozent teurer.
Da es sich nicht um eine individuelle Beitragserhöhung handelt, besteht kein Sonderkündigungsrecht durch den Versicherungsnehmer.
Es bleibt zu hoffen, dass sich das Preisniveau auf dem Bausektor abschwächt und so in den nächsten Jahren ein Reduzierung oder zumindest eine Stagnation des Baupreisindexes stattfindet, was wiederum zu einer Reduzierung der Versicherungsbeiträge führen dürfte. Ein weiterer Grund für die steigenden Versicherungsbeiträge besteht darin, dass aufgrund der Zunahme der Häufigkeit von Unwetterschadenereignissen, wie Überschwemmungen und Sturm, aber auch der Brandschadenereignisse infolge der andauernden Hitzeperioden die Versicherer Ihre Versicherungsbeitragssätze individuell anpassen müssen. Auch diese Erhöhungen müssen genehmigt sein, fallen jedoch bei den Versicherungsgesellschaften individuell unterschiedlich aus. Hier besteht ein Sonderkündigungsrecht durch den Versicherungsnehmer, welches jedoch mit Bedacht ausgeübt werden sollte.
Wir empfehlen Ihnen, sich vor Kündigung des Altvertrages erst um eine verbindliche Versicherungsalternative zu bemühen, damit Sie zum Kündigungstermin auch nahtlos weiterhin versichert sind.
Ob Sie „lediglich“ von der Baupreisindexerhöhung oder von einer echten Versicherungsbeitragssatzerhöhung betroffen sind, erkennen Sie daran, dass Sie der Versicherer bei der Versicherungsbeitragssatzerhöhung auf Ihr außerordentliches Kündigungsrecht hinweist.

Wir können nicht oft genug darauf hinweisen:

In nahezu einem Drittel aller Großschadenfälle an landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden und landwirtschaftlichem Inventar werden von den Versicherern Kürzungen der Versicherungsleitungen vorgenommen.
Als überwiegende Ursache dafür, ist die Nichteinhaltung der jedem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden vertraglichen Verpflichtung zur Einhaltung festgelegter Verhaltensweisen/Obliegenheiten und  spezieller Sicherheitsvorschriften. Schauen Sie unbedingt in Ihrem Versicherungsbedingungswerk nach und Sie werden erstaunt sein, welche Vorschriften und Vereinbarungen eingehalten werden müssen.

Grundsätzlich verpflichten Sie sich mit dem Versicherungsvertrag zur Einhaltung
   a) aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
   b) aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
Bei den nachfolgend aufgeführten einzuhaltenden Vorgaben handelt es sich lediglich um einen Auszug aus den vorhandenen Vorschriften und Obliegenheiten. Diese dürften Sie dem Inhalt nach auch in Ihren Versicherungsbedingungen wiederfinden.

  • Bei Neubau-, Umbau- und Instandsetzungsarbeiten an Elektroanlagen ist eine Elektrofachkraft hinzuziehen, welche Sicherheitsvorschriften, die VDE-Bestimmungen, die Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer und die Richtlinien VdS 2067 Elektrische Anlagen in der Landwirtschaft einhält und dies schriftlich bestätigt.
  • Elektrische Anlagen und Geräte in landwirtschaftlichen Betrieben sind unter Berücksichtigung der Vorschriften durch eine Elektrofachkraft in regelmäßigen Abständen (ortsfeste Anlagen alle 4 Jahre) zu prüfen. Mängel sind unverzüglich durch Elektrofachkräfte zu beseitigen.
  • Der vorgeschriebene Mindestabstand von Wärmestrahlgeräten zu Tieren oder brennbaren Stoffen ist entsprechend der Herstellerangaben einzuhalten. Er muss jedoch mindestens 50 cm betragen.
  • Trocknungsanlagen sind nur in einem Abstand von mindestens 2 m von brennbaren Materialien und Gegenständen zu betreiben. Bei Trocknungsanlagen muss bei Ausfall des Gebläses und bei übermäßiger Erwärmung der durchstreifenden Luft die Wärmezufuhr technisch selbstständig unterbrochen werden.
  • Löt-, Schweiß-, Schleif- und Trennschleifarbeiten sind nur in Räumen durchzuführen, in welchem sich keine brennbaren Gegenstände befinden und der nicht durch brennbare Bauteile abgegrenzt ist. Ist dies nicht möglich, sind vor Beginn der Arbeiten sämtliche brennbaren Gegenstände im Umkreis von 10 m zu entfernen. Soweit auch dies nicht möglich ist, sind brennbare Teile durch geeignete Gegenstände (Brandschutzdecken etc.) abzudecken.
  • Bei der Lagerung von Ernteerzeugnissen in Diemen, Schobern oder Großballenlagern ist ein Mindestabstand von
      • 50 m zu Gebäuden mit brennbaren Umfassungswänden oder weicher Bedachung und
      • 25 m zu sonstigen Gebäuden, öffentlichen Wegen und Plätzen einzuhalten.
      • Die Lagerung unter Vordächern ist unzulässig.
  • Landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen, z. B. Traktoren, Mehrzweckfahrzeuge, Mähdrescher und selbstfahrende Erntemaschinen dürfen, soweit es die Landesbauordnung zulässt, in anderen Räumen als Garagen eingestellt werden. Der Abstand zu leicht entzündlichen Stoffen muss mindestens 2 m betragen. Keine Unterstellung von Wohnmobilen, PKW und Oldtimern ohne Zustimmung erlaubt.
  • Bei Arbeitsmaschinen mit saisonalen Einsatzzeiten sind nach dem Kampagneende die Batterien auszubauen bzw. abzuklemmen.
Wichtige Verhaltensregeln:

  • Zeigen Sie den Leerstand von Wohngebäuden dem Versicherer umgehend an, da dies eine Gefahrerhöhung darstellt und im Schadenfall zur Kürzung oder dem Verlust des Versicherungsschutzes führen kann.
  • Sollten Pkw, Oldtimer, Wohnmobile, Motorräder in sonstigen Wirtschaftsgebäuden untergestellt werden, dann melden Sie sich rechtzeitig bei Ihrem Versicherer. Bei Vereinbarung und Einhaltung bestimmter Sicherheitsmaßnahmen bleibt der Versicherungsschutz für die Gebäude erhalten.
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen über 20 km/h (Mähdrescher, Radlader, Teleskoplader usw.) sind nicht über die Betriebshaftpflicht versichert. Auch auf landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken besteht die Pflicht zum Führen eines amtlichen Kennzeichens und Pflicht zum Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung. Es ist kein Versicherungsschutz über Betriebshaftpflicht möglich.
  • Erntemaschinen, Bagger und Radlader bis 20 km/h sind nicht versicherungspflichtig. Beim Mieten und Leihen müssen Sie selbst für Versicherungsschutz über eigene Betriebshaftpflicht sorgen.
  • Höherpreisige Arbeitsmaschinen und Arbeitsgeräte werden zunehmend von mehreren Landwirten als Gemeinschaftsmaschinen erworben.
    Empfehlenswert ist, den Feuerversicherungsschutz über einen separaten auf die Maschinengemeinschaft abgeschlossenen Versicherungsvertrag zu gestalten.
  • Da die Gebrauchswerte der von den Bodenverbänden, von Landmaschinenhändlern oder andern Landwirten gemieteten Arbeitsmaschinen gestiegen sind, sollten Sie die Deckungssummen in Ihrer Betriebshaftpflicht prüfen und gegebenenfalls erhöhen.
  • Landwirtschaftliche Zugmaschinen werden verstärkt bereits werkseitig mit Zubehör ausgeliefert oder nachgerüstet. Im Besonderen werden häufig GPS unterstützte Lenksysteme mit mobilen GPS-Empfängern und Displays verbaut. Nicht immer besteht eine automatische Mitversicherung über die Kaskoversicherung (Denken Sie an Diebstahl oder Brand). Eine ausdrückliche Vereinbarung ist dann erforderlich.

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Ansprechpartner:

Gerne unterstützen wir Sie bei allen Fragen rund um die vorgenannten Themen!

Michael Ullrich    Tel. 05681/7706-21
Julian Dietrich      Tel. 05681/7706-62
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