Nutzung von ÖVF-Brachen Ausnahmemöglichkeit

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Nutzung von ÖVF-Brachen Ausnahmemöglichkeit

Regionalbauernverband Kurhessen e. V.
Veröffentlicht von RBV in Allgemein · Dienstag 16 Jul 2019
Tags: ÖVFBrachen
Nutzung von ÖVF-Brachen durch Beweidung oder Schnittnutzung für Futterzwecke in Hessen ab 16. Juli 2019 möglich

Vor dem Hintergrund der durch die anhaltende Trockenheit in bestimmten Regionen bedingten Futterknappheit, die auch Folge der extremen Trockenheit des Vorjahres ist, hat das Land Hessen von der gem. § 25 Abs. 2 Direktzahlungen-Durchführungsverordnung bestehenden Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht und eine Freigabe der Futternutzung auf ÖVF-Brachen für alle Landkreise in Hessen ab dem 16. Juli 2019 erteilt.

In ihrem heutigen Rundschreiben weist die WI-Bank jedoch ausdrücklich darauf hin, dass sich die Ausnahmemöglichkeit ausschließlich auf ÖVF-Brachen (i. d. R. NC 591) bezieht und darauf, dass der Aufwuchs auf diesen Brachen ausschließlich durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt werden darf.

D. h. die Nutzung des Aufwuchses der ÖVF-Brache ist möglich, jedoch nicht die Nutzung der Brachfläche für die landwirtschaftliche Erzeugung. Eine Nachsaat mit dem Ziel der Futtererzeugung oder die Nutzung des Aufwuches in einer Biogasanlage ist daher bspw. nicht zulässig.

Von der o. g. Ausnahmemöglichkeit sind nicht die mit „Honigpflanzen" genutzte brachliegende Flächen  umfasst, unabhängig davon ob es sich um ein- oder mehrjährige Arten handelt.
Ergänzend möchten wir noch darauf hinweisen, dass ab 01.08. des Antragsjahres eine Beweidung von ÖVF-Brachen durch Schafe und Ziegen grundsätzlich zulässig ist.

Die o. g. Ausnahmeregelung gilt befristet für das Jahr 2019.



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