Eil-Verordnung zum Liquiditätshilfeprogramm

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Eil-Verordnung zum Liquiditätshilfeprogramm

Regionalbauernverband Kurhessen e. V.
Veröffentlicht von RBV in Förderungen · Freitag 20 Nov 2015
Tags: Liquiditätshilfe
Eil-Verordnung zum  Liquiditätshilfeprogramm in Kraft

Wie in unserem  Newsletter vom 23.10 angekündigt ist die sogenannte  „Tiersonderbeihilfenverordnung“ im gestrigen Bundesanzeiger  veröffentlicht worden und tritt daher heute, den 20. November, in Kraft.

Folgende Eckpunkte sieht die verabschiedete Eil-Verordnung  vor:

  • Die Liquiditätshilfe wird als einmaliger, fixer Zuschuss  gewährt. Die Förderhöhe beträgt 10 % des Kreditvolumens, max. jedoch 10.000,-  €

  • Antragsteller können nach EU-Recht nur Milch und „Fleisch“  erzeugende Betriebe sein. Die Tierhaltung ist durch einen Auszug aus dem amtl.  Tierhaltungsregister (HIT) nachzuweisen.

  • Im Falle der milchviehhaltenden Betriebe werden ausschließlich  Darlehensverträge bezuschusst, welche nach dem 31. März 2015 geschlossen worden  sind. Für „Fleisch“ erzeugende Betriebe gilt in diesem Zusammenhang der Stichtag  31. Dezember 2014

  • Je Tierhalter wird nur ein Darlehensvertrag gefördert.

  • Darlehen der Rentenbank sowie Liquiditätskredite der Hausbanken  werden anerkannt. Förderfähig sind ausschließlich Kreditverträge mit einer  Laufzeit von mindestens 42 und höchstens 72 Monaten und mit mindestens einem  tilgungsfreien Jahr.

  • Das bisher angedachte Wind-Hund Verfahren wurde abgeschafft. Die  Antragsfrist ist der 18. Dezember 2015. Die Zuschüsse sollen  bis Ende Januar 2016 ausgezahlt werden.

  • Dem Antrag auf Zuschuss sind eine Bescheinigung über die  Kreditbewilligung und der einzelbetriebliche Nachweis über einen Preisrückgang  von 19 Prozent beizufügen.

  • Für milchviehhaltende Betriebe gilt als  Bezugszeitraum für die Preisverringerung das 2. Quartal 2015 im  Vergleich zum 2. Quartal 2014. Maßgeblich sind die vom Antragssteller erzielten  durchschnittlichen (arithmetische Mittel) Verkaufspreise exkl. USt. Sämtliche im  Bezugszeitraum gelieferte Rohmilch ist dabei zu berücksichtigen. Bezugsgröße ist  das Kilogramm Rohmilch.

  • Bei „Fleisch“ erzeugenden Betrieben gelten als  Bezugszeitraum die Monate Januar bis September 2015 zum entsprechenden Zeitraum  des Jahres 2013. Verkaufte der Antragssteller lediglich eine Tierkategorie  beispielsweise „Mastschweine“ so ist zur Ermittlung des jeweiligen  Durchschnittpreises die Summe der Verkaufserlöse im jeweiligen  Dreiquartalszeitraum exkl. USt maßgeblich und durch die Anzahl der im jeweiligen  Zeitraum verkauften Tiere zu teilen.

    Sollte der Betrieb mehrere  Tierkategorien (s. Anhang) der selben Tierart in den Bezugszeiträumen verkauft  haben, so ist zunächst für jede einzelne Tierkategorie die Preisminderung zu  ermitteln. Anschließend gilt es die Preisverringerung für die Tierart zu  ermitteln. Diese ergibt sich aus dem Durschnitt der Preisverringerungen der  jeweiligen Tierkategorien, wobei der Anteil der einzelnen Tierkategorie an dem  Gesamtverkaufserlös der jeweiligen Tierart zu berücksichtigen ist.

    Sollten  mehrere Tierarten im Betrieb vorhanden sein, ist es ausreichend, wenn die  Preisverringerung für eine Tierart nachgewiesen werden kann.   

  • Sollte das gesamte beantragte Zuschussvolumen, das Deutschland  zur Verfügung steht (69,2 Mio. €), nicht abgerufen werden, kommt es zu einem  zweiten Antragszeitraum. Übersteigt die Mittelnachfrage das bundesweit  verfügbare Zuschussvolumen, werden die einzelbetrieblichen Zuschussbeträge  prozentual gleich gekürzt.
  
Weitere Informationen, Antragunterlagen sowie  Berechnungstabellen für den Preisverfall finden Sie unter  http://www.ble.de/DE/01_Markt/12_Liquiditaetshilfe/liquiditaetsbeihilfe_node.html

Für Rückfragen stehen Ihnen unsere Ansprechpartner in den  Geschäftsstellen zur Verfügung.

Ergänzend weisen wir darauf hin, dass die Landwirtschaftliche  Rentenbank ihr Programm „Liquiditätssicherung" für Veredlungsbetriebe  (einschließlich Ferkelerzeuger) sowie für Unternehmen, die von den Folgen der  Trockenheit in diesem Jahr betroffen sind, geöffnet hat. Futterbaubetriebe sind  bereits seit dem 1. Juli 2015 antragsberechtigt.


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