EEG-Zahlungen 2017 - Rückmeldefrist 12.10.2018

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EEG-Zahlungen 2017 - Rückmeldefrist 12.10.2018

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Veröffentlicht von RBV in Allgemein · Dienstag 25 Sep 2018
Tags: StromEEG
Verpflichtende Datenerhebung der Bundesnetzagentur zu EEG-Zahlungen 2017 - Rückmeldefrist 12.10.2018

(HBV) Die Bundesnetzagentur (BNetzA) führt eine Datenerhebung zum Umfang der EEG-Zahlungen im Jahr 2017 durch.

Demnach sind Anlagenbetreiber verpflichtet, die im Jahr 2017 nach dem EEG erhaltenen Zahlungen anzugeben, wenn sie zwei Bedingungen erfüllen:

  1. Die EEG-Anlage, für die die     EEG-Zahlungen geleistet wurden, ist nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb gegangen und
  1. die EEG-Zahlungen für die     Anlage haben im Kalenderjahr 2017 mindestens 500.000 Euro (netto ohne     Umsatzsteuer) betragen.     

Jede Anlage, die diese Voraussetzungen erfüllt, muss in einen auf der Website der BNetzA zu findenden Excel-Fragebogen eingetragen werden


Die Datenerhebung erfolgt gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (Paragraf 85 Abs. 1 Nr. 2 EEG).

Als »EEG-Zahlungen« definiert die Behörde zusammenfassend »alle Zahlungen, die vom Anschlussnetzbetreiber an den Anlagenbetreiber ausgeschüttet werden«. Dazu gehören beispielsweise Marktprämie, Einspeisevergütung und Flexibilitätsprämie. Nicht zu berücksichtigen seien Entschädigungszahlungen für Einspeise-Management-Maßnahmen sowie Erlöse aus Direktvermarktung. Die Meldung muss bis zum 12. Oktober 2018 bei der Bundesnetzagentur eingegangen sein.

Nach der Datenerhebung sollen die Ergebnisse der Abfrage durch die EU-Kommission zur Erfüllung europarechtlicher Transparenzverpflichtungen veröffentlicht werden.

Quelle: HBV


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