Dürreschäden: Nutzung von Zwischenfrüchten auf ÖVF soll möglich werden

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Dürreschäden: Nutzung von Zwischenfrüchten auf ÖVF soll möglich werden

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Veröffentlicht von RBV in Ernte · 10 August 2018
Tags: TrockenheitAgrarantragÖVF
Auf Drängen der Landes-, Regional- und Kreisverbände ÖVF-Zwischenfrüchte aufgrund der anhaltenden Trockenheit für eine Futternutzung freizugeben,  hat Bundeslandwirtschaftsministerin Glöckner am vergangenen Freitag  einen entsprechenden Verordnungsentwurf auf den Weg gebracht. Dieser Verordnungsentwurf befindet sich seit Montag in der Länder- und Ressortabstimmung.

Der Verordnungsentwurf sieht dabei vor, dass Länder mit ungünstigen Witterungsbedingungen 2018 über einen einzelbetrieblichen Antrag einen Zeitraum von 8 Wochen festlegen können, in welchem die Ökologischen Vorrangflächen mit Zwischenfrüchten bestellt sein müssen. Nach Ablauf dieser Frist soll eine uneingeschränkte Nutzung möglich sein. Im Normalfall sehen die geltenden Regelungen für den ÖVF-Zwischenfruchtanbau für diese Frist  den Zeitraum von 01. Oktober bis 31. Dezember vor.

Was ist nun zu tun?
 
Trotz der noch fehlenden formellen und somit offiziellen Verabschiedung des Verordnungsentwurfes durch das BMEL empfehlen wir, dass landwirtschaftliche Betriebe, welche unter Futterknappheit leiden, diese die Zwischenfruchtflächen zur Futtererzeugung einkalkulieren.

In Abhängigkeit der Witterungsbedingungen können die ÖVF-Zwischenfruchtmischungen jetzt ausgesät werden. Dabei sollte vor dem Hintergrund der Futternutzung auf eine geeignete Wahl der Komponenten geachtet werden. Der Acht-Wochen-Zeitraum beginnt mit dem Tag nach der Aussaat der letzten ÖVF-Zwischenfrucht und ist damit betriebsindividuell festgelegt. Bei mehreren Aussaatterminen gilt der Tag der letzten Aussaat. Für den Nachweis des 8 Wochenzeitraumes ist die Aussaat der ÖVF-Zwischenfrüchte durch Fotos mit Orts- und Datumangabe, durch die Rechnung eines Lohnunternehmens o. Ä. zu dokumentieren. Gleiches gilt für die Nutzung der Flächen zu den genannten Zwecken durch Dritte.

Eine Nutzung für Futterzwecke wäre dann nach Inkrafttreten der Verordnung und Ablauf der betriebsindividuellen Acht-Wochen-Frist bei Vorliegen einer einzelbetrieblichen Genehmigung bereits Ende September möglich.
 
Sonstige Auflagen für den Anbau von ÖVF-Zwischenfrüchten bleiben von der Ausnahmeregelung unberührt. (Kulturpflanzenmischung mit mind. 2 Arten gemäß Artenliste; Anteil einzelner Art max 60 %; kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, mineralischen Dünger sowie Klärschlamm; org. Wirtschaftsdünger sind zulässig)  
 
Weiteren Details zum Genehmigungsverfahren befinden sich in Erarbeitung. Über Neuerungen werden wir zeitnah informieren. Zudem stehen Ihnen die Ansprechpartner in unseren Geschäftsstellen gern zur Verfügung.


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