Agrardieselantrag Verbrauchsjahr 2018

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Agrardieselantrag Verbrauchsjahr 2018

Regionalbauernverband Kurhessen e. V.
Veröffentlicht von RBV in Agrardiesel · Dienstag 12 Feb 2019
Tags: Agrardiesel

Agrardieselantrag für das Verbrauchsjahr 2018
Antrag auf Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

Für die Beantragung der Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Agrardieselantrag) haben sich in diesem Jahr Änderungen ergeben.

Der eigentliche Agrardieselantrag ist unverändert geblieben. Alle Formulare und Erklärungen finden Sie auf den Seiten des Zollamtes  
Unter dieser Seite können Sie den Agrardieselantrag online beim Zollamt einreichen:

Sie können den vereinfachten Antrag verwenden, wenn sich seit Ihrem letzten vollständigen Antrag keine Änderung bei Betriebsart(en) und Personenkreis ergeben haben und der vollständige oder vereinfachte Antrag des letzten Jahres vom Hauptzollamt nicht abgelehnt wurde. Bitte beachten Sie auch die weiteren Voraussetzungen für die Verwendung des vereinfachten Antrages auf Seite 1 des Antragsformulars.

Abgabefrist für den Agrardieselantrag ist weiterhin der 30. September eines Jahres, also 30.09.2019 für das Verbrauchsjahr 2018.
Die Anlage „Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen“ (Formular 1139) wurde bereits letztes Jahr in den Antrag auf Steuerentlastung (Agrardieselantrag) integriert, so dass keine separate Anlage „Selbsterklärung“ mehr nötig ist.

Zuständige Abgabestelle für unsere Region ist
Hauptzollamt Dresden  
Außenstelle Löbau
Weststraße 16
02708 Löbau

Der Agrardieselantrag kann weiterhin in Papierform beim Zollamt eingereicht werden, beachten Sie aber bitte, dass das Zollamt Anträge, die online eingereicht wurden, in der Reihenfolge der Abarbeitung bevorzugt behandelt und die Erstattung so früher ausgezahlt wird.

Änderung ab 2019:

Meldung nach EnergietransparenzVerordnung

Zusatzerklärung gemäß EnSTransV ab 12.01.2019 nur noch online möglich !

Die Erklärungen gemäß Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) durch die Formulare 1462 "Erklärung über die erhaltenen Steuerentlastungen" oder Formular 1463 "Antrag auf Befreiung von der Abgabepflicht" sind bereits bis zum 30. Juni 2019 abzugeben.

Die Abgabe von Meldungen im Papierformat ist gemäß § 7 Absatz 2 EnSTransV nur noch bis einschließlich 11. Januar 2019 möglich. Ab dem 12. Januar ist die elektronische Datenübermittlung verpflichtend. Für die Datenübermittlung wurde ein eigenes Erfassungsportal eingerichtet: https://enstransv.zoll.de.

Die Nutzung des elektronischen Erfassungsportals bedarf einer einmaligen Registrierung unter Verwendung von  Benutzername und Passwort.
Details zum Registrierungsvorgang erfahren Sie unter https://enstransv.zoll.de/enstransv/materna/zeigeFAQ.do#Frage1

Die Agrardieselsteuererstattung gilt als staatliche Beihilfe, es gelten hierfür die EU-Vorgaben zur Transparenz staatlicher Beihilfen. Daher müssen Sie Ihre im Zeitraum 01.01. bis 31.12.2018 erhaltenen Steuerentlastungen (Agrardieselsteuererstattung u. a.) bis 30.06.2019 mit dem Formular „Erklärung über die erhaltenen Steuerentlastungen“ (Vordruck 1462)
dem Zollamt darlegen. Der Zeitraum, für den die Steuerentlastung beantragt wurde, spielt keine Rolle. Entscheidend ist der tatsächliche Erhalt/Zufluss der Steuerentlastung. Wurde Ihnen im Kalenderjahr 2018 – also vom 01.01. bis 31.12.2018 keine Steuerentlastung ausgezahlt, sind Sie in diesem Jahr nicht zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet.

Betragen die Steuerentlastungen je Steuerbegünstigungstatbestand in den drei Jahren vor der Erklärungspflicht je Kalenderjahr nicht mehr als 150.000 Euro kann ein förmlicher Antrag auf Befreiung von der Erklärungspflicht (Vordruck 1463) gestellt werden.

Die Befreiung gilt, sofern bewilligt, für drei Kalenderjahre ab dem Jahr der Antragstellung. Die zuständigen Hauptzollämter müssen innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Antrags auf Befreiung Einwände erheben, ansonsten gilt die Befreiung. Ein besonderer Bescheid über den Befreiungsantrag ergeht nicht mehr.

Haben Sie im letzten Jahr einen Antrag auf Befreiung von der Erklärungspflicht gestellt und vom Zollamt keine Einwände erhalten, gilt diese wie oben gesagt für drei Jahre und Sie müssen daher dieses Jahr keines der beiden Formulare einreichen. Denken Sie aber bitte daran, nach Ablauf der drei Jahre entweder einen neuen Befreiungsantrag zu stellen oder aber eine jährliche Erklärung abzugeben!

Wenn Sie nicht sicher sind, welches der beiden Formulare Sie einreichen sollten, sprechen Sie uns gern an.
Wichtig: Bei Nichteinreichung der erforderlichen Zusatzformulare gilt der Antrag als nicht vollständig und wird unter Umständen vom Zollamt abgelehnt.
Bitte denken Sie daran, die Anträge / Erklärungen rechtzeitig zu stellen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.


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