Zwischenfruchtanbau (ÖVF) seit dem 16.07 möglich
Achtung: Änderungen der Feldschläge rechtzeitig der Behörde anzeigen.
Die Aussaat von Zwischenfrüchten, die im Rahmen des GA 2015 als ÖVF erklärt wurden, ist in dem Zeitfenster vom 16.07. bis 01.10.2015 vorzunehmen. Nach Ernte der Vorkultur dürfen hierzu weder chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel, mineralische Stickstoffdüngemittel noch Klärschlamm eingesetzt werden. Die Ausbringung von organischen Wirtschaftsdüngern ist hingegen zulässig. Als Saatgut ist eine Kulturartenmischung mit mindestens zwei Arten zu verwenden (s. Anhang). Dabei darf keine der Arten einen höheren Anteil als 60 % der Samen in der Mischung haben.
Nach derzeitigen Stand dürfen die Flächen im Antragsjahr ausschließlich durch eine Beweidung mit Schafen oder Ziegen genutzt werden. Ein Mulchen oder Walzen ist zulässig. Der Bewuchs muss bis zum 15. Februar des folgenden Kalenderjahres auf der Fläche verbleiben.
Nach aktuellen Informationen der WI-Bank ist ein Wechsel von im Gemeinsamen Antrag 2015 für Zwischenfruchtanbau angegebenen Flächen möglich. Diese sind dem Fachbereich Landwirtschaft der Kreisverwaltung rechtzeitig, spätestens bis zur Aussaat, schriftlich anzuzeigen. Geringfüge Änderungen des ursprünglich angegebenen Anbauumfanges sind zulässig, solange die Greeningverpflichtung von 5 %-ÖVF nicht unterschritten wird.
Bei Rückfragen stehen Ihnen unsere Ansprechpartner in den Geschäftsstellen gern zur Verfügung.
Musterformulare zur Änderungsanzeige:
Schwalm-Eder-Kreis Hofgeismar
Liste Zulässige Arten