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Gülleausbringung im Februar – das ist zu beachten

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Gülleausbringung im Februar – das ist zu beachten

Regionalbauernverband Kurhessen e. V.
Veröffentlicht von RBV in Düngemittel · Freitag 06 Feb 2026 · Lesezeit 1:15
Tags: DüngemittelDüngeverordnung
Gülleausbringung im Februar – das ist zu beachten
Wir informieren!
Bei der Ausbringung von Gülle und anderen Düngemitteln ist stets darauf zu achten, dass keine Nährstoffe abgeschwemmt werden. Besonders sensibel sind dabei angrenzende Biotope und oberirdische Gewässer. Entsprechend sind die vorgeschriebenen Abstände, vor allem an Hanglagen, konsequent einzuhalten.
Verbotene Boden- und Witterungsbedingungen:
Das Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist nicht erlaubt, wenn der Boden:
  • überschwemmt,
  • wassergesättigt,
  • gefroren oder
  • schneebedeckt ist.
Ausnahme: Kalkdünger mit weniger als 2 % Phosphat darf ausgebracht werden, sofern keine Abschwemmungsgefahr besteht.

Gefrorene Böden:
Ein Boden gilt als gefroren, wenn er durchgehend gefroren ist und im Tagesverlauf nicht bis in 20 cm Tiefe auftaut. In diesem Zustand ist keine Wasser- oder Nährstoffaufnahme möglich – eine Düngung ist daher verboten.
Unbedenklich ist hingegen ein leichtes nächtliches Überfrieren der Bodenoberfläche, sofern der Boden tagsüber wieder frostfrei und aufnahmefähig wird.

Schneebedeckte Böden:
Auf schneebedeckten Böden ist eine Düngung grundsätzlich untersagt, unabhängig von der Schneehöhe.
Bei teilweise schneebedeckten Flächen darf ausschließlich der eindeutig schneefreie Bereich gedüngt werden.

Wassergesättigte Böden:
Ein Boden gilt als wassergesättigt, wenn der gesamte Porenraum mit Wasser gefüllt ist. Hinweise dafür sind:
  • sichtbare Wasserlachen auf ebenen Flächen (außer Fahrspuren),
  • Wasseraustritt beim Formen des Bodens (außer bei Sandböden),
  • fehlende Befahrbarkeit bei frostfreiem Boden.




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