Frist für die Meldungen in der HIT- und TAM-Datenbank beachten

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Regionalbauernverband Kurhessen e. V.

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Frist für die Meldungen in der HIT- und TAM-Datenbank beachten

Regionalbauernverband Kurhessen e. V.
Veröffentlicht von RBV in Tierhaltung · Mittwoch 23 Dez 2015
Tags: MeldefristenHITTAM

Im Rahmen der Mitteilungspflicht gegenüber HIT- und TAM-Datenbank müssen bis zum 14.01.2016 folgende Meldungen umgesetzt sein:

  • Stichtagsmeldung zum 01. Januar: Mitteilung des Schweinehalters zum Tierbestand/Bestandsveränderung für den Zeitraum 1. Juli-31. Dezember 2015 in der HIT-Datenbank

  • Tierhalterversicherung: Mitteilungspflichtige in der Tierarzneimittel-Datenbank haben schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde (HVL) zu versichern bei der Behandlung nicht von Behandlungsanweisungen des Tierarztes abgewichen zu sein (AuA-Belege). Diese Meldung darf nicht vor dem 31.12.2015 erfolgen. Ein Musterformular finden Sie hier:
    http://www.hvl-alsfeld.de/fileadmin/download/viehverkehrsordnung/TAM/Schriftliche_Versicherung.pdf.
    Eine online-Meldung ist in diesem Zusammenhang nicht möglich.
 
·     Mitteilung zum Tierbestand und Arzneimittelanwendungen in der TAM-Datenbank

Eine Auswertung des BMEL zur der Meldedisziplin in der HIT-Datenbank hat gezeigt, dass für den Bereich „Schwein“ 31 % und für den Rinderbereich ca. 12.-16% der Meldungen zu Tierbewegungen nicht fristgerecht erfolgen. Bei Schafen und Ziegen haben im Jahr 2014 ca. 61.000 gar keine Meldungen über Tierbewegungen eingegeben. Nicht fristgerechte Bewegungsmeldungen wirken sich nicht nur im Rahmen von Kontrollen im Bereich „cross compliance“ nachteilig aus, sondern erschweren im Seuchenfall die Rückverfolgung von Tierbewegungen und können deshalb auch nach den Vorgaben des Fachrechts geahndet werden. Vor diesem Hintergrund weist das BMEL auf die Verpflichtung zur fristgerechten Meldung von Bestandsveränderungen innerhalb von sieben Tagen (gemäß § 40 Viehverkehrsverordnung) hin.


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